Das Bundespatentgericht hatte mit dem Urteil vom 07.02.2006 (27 W (pat) 233/04) über die Eintragung einer Farbmarke zu entscheiden. Dabei bedienten sich die Richter der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach Farbzusammenstellungen nur eintragungsfähig sind, wenn sie als Zeichen wirken, grafisch dargestellt werden können und abstrakt unterscheidungsfähig sind. Die Wiedergabe müsse es ermöglichen, das Zeichen genau zu identifizieren. Da es sich bei der strittigen Marke allerdings lediglich um ein rechteckiges Farbmuster zweier gleich breiten, ohne Zwischenraum aneinandergefügten Farbfelder handelte, befanden die Richter das Zeichen für nicht markenfähig. Das Mindestmaß einer systematischen Anordnung der Farben (z.B. in Form eines bestimmten Musters), sei nicht erreicht.Links:http://212.18.201.36/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&Art=en&Datum=Aktuell&nr=223&pos=25&anz=57&Blank=1.pdf
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Grundsätzlich bestehen an die Eintragungsfähigkeit einer Farbmarke hohe Anforderungen. Andernfalls könnten Farbmonopole entstehen, die mit dem freien Wettbewerb nicht vereinbar wären.
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