Bürgerlicher Namensträger hat Vorrecht auf Domain

Das Bundesverfassungsgericht entschied mit dem Urteil vom 21.08.2006 (1 BvR 2047/03), dass der Träger des bürgerlichen Namens regelmäßig ein Vorrecht auf die entsprechende Domain habe. Damit bestätigte es...

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domainrecht2Das Bundesverfassungsgericht entschied mit dem Urteil vom 21.08.2006 (1 BvR 2047/03), dass der Träger des bürgerlichen Namens regelmäßig ein Vorrecht auf die entsprechende Domain habe. Damit bestätigte es das Urteil des Bundesgerichtshof vom 26.06.2003 (I ZR 296/00). Einem Privatmann stehe die mit seinem Familiennamen identische Web-Adresse zu. Somit kann er auch einem Dritten die Benutzung untersagen. Dieser Anspruch besteht nach Ansicht der Richter auch dann, wenn der Domain-Inhaber unter einem Pseudonym auftritt, das wortgleich mit der reservierten Internet-Adresse ist. Ausgangspunkt der Entscheidung war der langjährige Streit um die Domain „maxem.de“.Links:http://www.heise.de/newsticker/meldung/78283

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Der Namensträger hat also regelmäßig ein Recht auf seine Namens-Domain, auch wenn ein Pseudonym-Träger diese bereits vorher registriert hat. Wenn das Pseudonym noch keine allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat, greift das Prioritätsprinzip nicht. Gleiches gilt im Markenrecht: Soweit eine Web-Adresse mit einer eingetragenen Marke identisch ist, steht sie auch dem Markeninhaber zu.

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