Das Bundespatentgericht bestätigte mit dem Beschluss vom 15.11.2006 (26 W (pat) 24/06), dass die Bezeichnung „Post“ für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beförderung und Zustellung von Briefen, Paketen und anderen Gütern keine schutzfähige Angabe im Sinne des Markenrechts sei. Somit sei dem Löschungsbehren in 2006 seitens eines Konkurrenten gegen die in 2003 angemeldete Marke zu Recht zugesprochen worden. Das Wort «Post» diene im allgemeinen Sprachgebrauch einerseits zur Bezeichnung einer Dienstleistungseinrichtung, die Briefe, Pakete, Geldsendungen und andere Gegenstände entgegennehme, befördere und zustelle, andererseits zugleich als Sammel- und Oberbegriff für die von einer solchen Dienstleistungseinrichtung beförderten Güter. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.Links:http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=220865
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Um einer Bezeichnung Markenschutz zu gewähren ist erforderlich, dass diese dazu geeignet ist, die Waren des einen Herstellers von denen eines anderen zu unterscheiden. Nach der Definition des Bundesgerichtshofs besteht Unterscheidungskraft, wenn für die konkreten Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Nach bisheriger Ansicht der Gerichte ist das Wort „Post“ nicht unterscheidungsfähig. Dennoch bleibt die Marke zunächst eingetragen, da über die Angelegenheit noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Bis zu einer endgültigen Entscheidungen bleibt es für den Markeninhaber allerdings trotzdem schwer, Ansprüche aus dem Recht an der Marke „Post“ geltend zu machen, da das OLG Hamburg bereits festgestellt hat, dass dem Wort nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft zukommt (3 U 117/04).
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