Bundesverwaltungsgericht: Urteil zur Rücknahmepflicht ElektroG

Aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2009 (AZ.: 7 C 20.08) geht hervor, dass Hersteller von Geräten, die unter das Elektro- und Elektronikgesetz fallen dazu verpflichtet sind, die...

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Aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2009 (AZ.: 7 C 20.08) geht hervor, dass Hersteller von Geräten, die unter das Elektro- und Elektronikgesetz fallen dazu verpflichtet sind, die auf den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgestellten und mit Altgeräten gefüllten Container auch dann auf eigene Kosten zurückzunehmen und zu entsorgen, wenn diese mit Fremdgeräten gefüllt sind.

Hintergrund:
Die Rücknahme- und Entsorgungspflicht für Altgeräte, die auf öffentlich-rechtlichen Entsorgungsplätzen in den dafür vorgesehenen Containern gesammelt werden, ist Bundesweit durch die Stiftung Elektro-Altgeräte Register organisiert. Diese gewährleistet als „Gemeinsame Stelle“ die Einhaltung der Vorschriften des ElektroG, wonach die Entsorgung, ebenso wie das Abholen der gefüllten Container   und das Bereitstellen leerer, Aufgabe der Hersteller ist. Häufigkeit, Zeit und Ort der Bereitstellung dieser Container berechnet die Stiftung auf der Grundlage des Anteils, den der jeweilige Hersteller pro Jahr und Gerät in Verkehr gebracht hat, bzw. anhand des Anteils an Altgeräten des Herstellers an der gesamten Menge an Altgeräten pro Geräteart. Nach dem System der Stiftung muss jeder Gerätehersteller also auch Fremdgeräte auf eigene Kosten entsorgen.
Die Stiftung Elektro-Altgeräte Register forderte im Juni 2006 einen Hersteller von Geräten aus dem Kommunikationsbereich auf, einen vollen Container der Geräteart „Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik“ abzuholen und die weitere Entsorgung zu veranlassen sowie einen neuen Container aufzustellen. Der Hersteller folgt dieser Aufforderung, klagte jedoch anschließend gegen die Stiftung.
Als Klagegrund gab das Unternehmen an, dass auf Grund der Aufteilung der Altgeräte in nur fünf Kategorien, wie das Elektro- und Elektronikgesetz dies vorsieht, eine Entsorgungspflicht entstünde, Geräte zu entsorgen, die nicht zu der Produktpalette des Unternehmens gehören und nicht einmal Ähnlichkeit mit diesen Produkten hätten. Das Berechnungssystem der Stiftung sei intransparent und würde zu einer Benachteiligung von Herstellern führen, die auf die Produktion hochwertiger Produkte mit langer Lebensdauer spezialisiert sind. Nach Angaben des Unternehmens, sei die Anzahl von nur fünf sammelgruppe deutlich zu gering und zudem zu undifferenziert.
Das berufene Verwaltungsgericht, sowie die Berufungsinstanz sahen die Sache anders und wiesen die Klage somit ab. Begründung des Gerichts:
Nach Angaben des Verwaltungsgerichts, sei in dem Elektro- und Elektronikgesetz kein Verstoß gegen europäisches Recht oder sonstige Rechte, wie z.B. den Gleichheitsgrundsatz, bzw. die Berufsfreiheit des klagenden Unternehmens zu sehen. Zudem stellte das Gericht klar, dass die Berechnung des Umfangs der Abhol- und Bereitstellungspflicht der Klägerin keineswegs gegen die Vorschriften des Elektro- und Elektronikgesetzes verstoße.
Ähnlich sah auch das Bundesverwaltungsgericht die Sachlage. Einen Verstoß des ElektroG gegen höherrangiges Recht sahen die Richter ebenfalls nicht. Nach Auffassung der Richter, sei das EU-Rechtliche Verursacherprinzip als legitimer Grund dafür anzusehen, dass Hersteller auch die Entsorgungskosten für Fremdgeräte zu tragen hätten. Nur durch solch eine Verpflichtungsregelung könne ein umfassender Umweltschutz im Sinne des Grundgesetzes erreicht werden, womit ein Verstoß gegen die hier genannten Grundrechte ebenfalls nicht zu erkennen sei, so die Richter. Auch die Bemessung des Umfangs der Rücknahmeverpflichtung anhand von   Marktanteilen sei angemessen, da Unternehmen mit hohen Anteilen am Markt die Mehrbelastung besser tragen können, als weniger erfolgreich aufgestellte Anbieter. Die sei vor allem der Fall, da hier auch ausreichende Kompensationsmöglichkeiten für die Belastung bestünden, so die Richter. Hinsichtlich der von dem Unternehmen beklagten Zuordnung der Elektrogeräte zu den Gerätearten äußerte sich das BVerwG dahingehend, dass eine gerichtliche Nachprüfung in dieser Angelegenheit nur bedingt möglich sei. Nichtsdestotrotz habe das Gericht hier die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht überschritten, so das BVerwG.
Links:Pressemeldung des Bundesverwaltungsgerichts auf bverwg.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:
Offensichtlich verstärkt das hier besagte Urteil die Durchsetzbarkeit der Entsorgungsverpflichtungen für Hersteller von Geräten, die vom Elektro- und Elektronikgesetz erfasst werden. Das umstrittene Berechnungssystem der Stiftung Elektro-Altgeräte Register wurde nun auch von höchster gerichtlicher Seite bestätigt. Somit bleibt den Herstellern nichts anderes übrig, als das Urteil zu befolgen und der Rücknahmepflicht nachzukommen. Zudem ist jeder Hersteller von o.g. Geräten dazu verpflichtet sich in einer Liste der Stiftung Elektro-Altgeräte Register erfassen zu lassen. Zu der genauen Verfahrensweise hinsichtlich der Erfassung sowie zu der Einordung der einzelnen Geräte zu den Entsorgungskategorien stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung. Auch zu allen anderen Fragen bezüglich des Elektro- und Elektronikgesetzes beraten wir Sie gern.

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