BVerfG beschränkt Online-Durchsuchung

Die Pläne des Bundesinnenministers waren im Frühjahr 2008 von der Presse ausreichend diskutiert worden. Um der aktuellen Terrorgefahr zu begegnen, sollen Ermittlungsbeamte mittels Trojanern über das Internet sogar...

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Die Pläne des Bundesinnenministers waren im Frühjahr 2008 von der Presse ausreichend diskutiert worden. Um der aktuellen Terrorgefahr zu begegnen, sollen Ermittlungsbeamte mittels Trojanern über das Internet sogar auf dem privaten PC von Verdächtigen herumschnüffeln dürfen.

68365f2f82Im Bundesland Nordrhein-Westfalen war diese Online-Durchsuchung sogar schon als gesetzliche Regelung verabschiedet worden. Zu unrecht, wie die Richter des Bundesverfassungsgerichts heute klarstellten (Az. 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07). Die Möglichkeit der Online-Durchsuchung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verletze den Bürger in seinem (neuen) „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ (IT-Grundrecht). Insoweit sei eine Online-Durchsuchung zwar nicht grundsätzlich verboten. Voraussetzung sei hierfür jedoch, dass höchste Rechtsgüter („Leib, Leben und Freiheit der Person“ oder „Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen des Staates oder der Existenz der Menschen berühren“) betroffen sind und eine Abwägung der schützenswerten Interessen dazu führt, dass letztere höher wiegen, als obiges IT-Grundrecht. Weiterhin stellten die Richter fest, dass eine Online-Durchsuchung (wie auch die reguläre Wohnungsdurchsuchung) dem Richtervorbehalt unterliegen, also erst ein Beschluss erwirkt werden muss.Links:Pressemitteilung des BVerfG

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Urteil führt zur Erleichterung. Man ging allgemein schon davon aus, dass im Zeitalter des Terrors die Eingriffe in den persönlichen Bereich des Bürgers hingenommen werden müssten. Die Anforderungen der Online-Durchsuchung wurden nun sehr hoch gehängt, womit sicherlich ein Stück mehr Privatssphäre gesichert ist.

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