Das Landgericht Hamburg hat mit Datum vom 13.06.2006 (416 O 131/06) entschieden, dass die Verwendung eines Catch-All-Systems zur Umleitung von Subdomains eine Markenverletzung nicht ausschließt, wenn zuvor der Markenbegriff auf der Hauptseite als Keyword eingestellt wurde. In dem vorliegenden Verfahren hatte der Kläger – von der Kanzlei Dr. Wulf vertreten – festgestellt, dass die Eingabe des geschützten Begriffs („Hanseflirt“) bei Google in den Ergebnissen zu einer Subdomain hanseflirt.xyz.de geführt hatte. Der Gegner verteidigte sich vor Gericht mit der Argumentation, das Catch-All System würde diese Subdomain automatisch in den Ergebnissen führen, ohne dass eine solche tatsächlich existiere. Fest stand jedoch, dass der Gegner in der Vergangenheit einmal das Keyword „Hanseflirt“ auf seine Seite gestellt und Google den Begriff noch gespeichert hatte. Das Gericht sah in diesem Tatbestand eine Markenverletzung und bestätigte Abmahnung und zuvor ergangene einstweilige Verfügung.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/medialib/wulf-catchall.pdf
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Markenverletzende Keywords sollten in keinem Fall auf die eigene Website oder in Google-Adwords-Anzeigen gestellt werden. Aufgrund obigem Urteil steht fest, dass selbst dann eine Markenverletzung vorliegt, wenn das System die Eingaben des Suchmaschinennutzers einfach übernimmt. Daher: Vorsicht bei Catch-All-Systemen. Näheres zum Begriff erfahren Sie bei Wikipedia.