Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 03.11.2005 (I ZR 311/02), dass die Import/Export-Funktion eines CD-Rom Kataloges rechtlich zulässig ist, auch wenn mit dem Tool die Datenbank eines Wettbewerbers ausgelesen werden kann. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, Hersteller einer Briefmarken-Datenbank, die Unterlassung gefordert, da nach seiner Ansicht der Beklagte als Mitstörer hafte. Die von ihm bereitgestellte Software mache es Dritten möglich, die von ihm erstellten Datensammlungen rechtswidrig zu übernehmen. Die Richter wiesen die Klage allerdings ab, da der Export und Import von Daten heute zum Standard von Datenbankprogrammen gehöre. Er diene zudem nicht allein dazu, Dritten die Übernahme von Daten zu ermöglichen.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/20/
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Es wäre wohl vermessen, Datenverarbeitungsprogramme in dem Maße einzuschränken, als dass sie fremde Daten nicht übernehmen dürften. Insofern hat der BGH richtig entschieden und Import/Export-Funktionen bei Software-Programmen nicht als unzulässig befunden.
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