„Cloppenburg“ ist als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

Der Europäische Gerichtshof entschied mit dem Urteil vom 25.10.2005 (T-379/03), dass die Bezeichnung „Cloppenburg“ als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig sei. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hatte einen entsprechenden Eintrag...

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markenrechtDer Europäische Gerichtshof entschied mit dem Urteil vom 25.10.2005 (T-379/03), dass die Bezeichnung „Cloppenburg“ als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig sei. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hatte einen entsprechenden Eintrag mit der Begründung abgewiesen, der deutsche Endverbraucher fasse das Wort als geografische Herkunftsangabe auf. Das Gericht folgte dieser Begründung nicht, da Cloppenburg nur eine sehr kleine Stadt im Bundesland Niedersachsen sei und keine große Bekanntheit im gesamten Bundesgebiet habe.Links:http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:DKEY=413604:DE:NOT

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Grundsätzlich sind geografische Herkunftsangaben nicht als Marke eintragungsfähig. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um die bekannte Marke „Peek & Cloppenburg“, welche zur Anmeldung gebracht wurde, so dass sich die Richter in Abwägung der Einzelinteressen für die Handelsmarke entschieden.

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