Compliance: Betriebsrat hat Anspruch auf Zugang zum Intranet

IT-Vertrag

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat in seinem Urteil vom 05.11.2009 (Az.: 9 TaBV 241/08) entschieden, dass dem Betriebsrat eines Unternehmens der Anspruch zusteht, Zugang zum Intranet zu bekommen. Nebst...

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Das Landesarbeitsgericht Hessen hat in seinem Urteil vom 05.11.2009 (Az.: 9 TaBV 241/08) entschieden, dass dem Betriebsrat eines Unternehmens der Anspruch zusteht, Zugang zum Intranet zu bekommen. Nebst dem einfachen Zugang muss dem Betriebsrat auf sein Verlangen hin die Berechtigung eingeräumt werden Mitteilungen auf der Seite des Betriebsrates im Intranet zu veröffentlichen. Dies müsse der Arbeitgeber nur dann nicht dulden, wenn es sich um strafbare Inhalte handelt.

Im besagten Verfahren ermöglichte ein Unternehmen dem Betriebsrat zwar den Zugang zum innerbetrieblichen Intranet, kontrollierte die vom Betriebsrat eingestellten Inhalte jedoch und änderte diese zum Teil ab. Diese Kontrolle wollte der Betriebsrat nicht hinnehmen und klagte gegen das Vorgehen des Arbeitgebers.
Das Gericht gab der Klage statt.
Als Begründung gaben die Richter an, dass der Betriebsrat uneingeschränkten Zugriff auf das Intranet eingeräumt bekommen muss. Vor allem aus Gründen der fairen Kommunikation innerhalb eines Unternehmens und zur Wahrung der Informationsfreiheit dürfe der Arbeitgeber keine Einschränkungen vornehmen und ist dazu verpflichtet, zu gewährleisten, dass der Betriebsrat seine Mitteilungen frei veröffentlichen kann.
Auch wenn die Richter ein Prüfungsrecht des Arbeitgebers nicht ablehnten, schränkten sie dieses nur auf eine formelle Prüfung der Beiträge ein. Somit dürfe der Arbeitgeber die Nachrichten nur insoweit im Voraus überprüfen, wie es für die Schaffung eines einheitlichen Erscheinungsbildes und zur Gewährleistung eines funktionierenden Virenschutzes notwendig sei. Wenn es sich bei den Mitteilungen also um solche mit Betriebsbezug handele und diese frei von strafbaren Inhalten sind, dürfe der Arbeitgeber keinerlei inhaltliche Veränderungen vornehmen.

Links:Originalurteil des LAG auf hessen.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Falls in Ihrem Unternehmen ein betriebsinternes Intranet betrieben wird, ist darauf zu achten, dass der Betriebsrat einen Zugang zu diesem erhält. Es wird geraten von vornherein eine separate Rubrik für den Betriebsrat einzurichten, auf welcher dieser dann seine Mitteilungen veröffentlichen kann. Dieses sollte in einer vordefinierten Designvorlage eingerichtet werden, so dass gar nicht erst die Notwendigkeit von Kontrollen, seien diese auch nur dem Erscheinungsbild der Nachrichten gewidmet, aufkommt.

Im Falle des Betriebes eines Intranets sollten zudem weitere IT-Rechtliche Aspekte beachtet werden. Es könnte empfehlenswert sein einen IT-Anwalt zum Thema Intranet und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu konsultieren.

 

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