Das Landesarbeitsgericht Hessen hat in seinem Urteil vom 05.11.2009 (Az.: 9 TaBV 241/08) entschieden, dass dem Betriebsrat eines Unternehmens der Anspruch zusteht, Zugang zum Intranet zu bekommen. Nebst dem einfachen Zugang muss dem Betriebsrat auf sein Verlangen hin die Berechtigung eingeräumt werden Mitteilungen auf der Seite des Betriebsrates im Intranet zu veröffentlichen. Dies müsse der Arbeitgeber nur dann nicht dulden, wenn es sich um strafbare Inhalte handelt.
Links:Originalurteil des LAG auf hessen.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Falls in Ihrem Unternehmen ein betriebsinternes Intranet betrieben wird, ist darauf zu achten, dass der Betriebsrat einen Zugang zu diesem erhält. Es wird geraten von vornherein eine separate Rubrik für den Betriebsrat einzurichten, auf welcher dieser dann seine Mitteilungen veröffentlichen kann. Dieses sollte in einer vordefinierten Designvorlage eingerichtet werden, so dass gar nicht erst die Notwendigkeit von Kontrollen, seien diese auch nur dem Erscheinungsbild der Nachrichten gewidmet, aufkommt.
Im Falle des Betriebes eines Intranets sollten zudem weitere IT-Rechtliche Aspekte beachtet werden. Es könnte empfehlenswert sein einen IT-Anwalt zum Thema Intranet und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu konsultieren.