Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit dem Urteil vom 27.11.2007 (I-20 U 110/07), dass eine kugelförmige Leuchte nicht mit dem Zusatz „Das Original“ beworben werden darf. Nach Ansicht der Richter werde mit dem im Prospekt ausschließlich zur Werbung für die eigenen Kugelleuchten und nicht für alle Produkte dieses Herstellers benutzten Zusatzes der Anschein erweckt, dass die Kugelleuchten in technischer und ästhetischer Hinsicht die ersten ihrer Art auf dem Markt gewesen seien. Die angesprochenen Verkehrskreise würden vermuten, dass es sich daher um „das Original“ derartiger Produkte handele. Dies ist allerdings nach dem Vortrag der Kläger nicht zutreffend, da kugelförmige Leuchten der fraglichen Art bereits früher auf dem Markt vorhanden waren. Somit stellten die Richter fest, dass durch die Werbung mit dem „Original“ die Konkurrenzprodukte unzulässigerweise als Nachahmerprodukte hingestellt werden. Der Unterlassungsklage wurde somit stattgegeben.Links:http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/presse/material/mitteil/2007_12_03_PM%20_Kugelleuchten.pdf
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Werbung des Unternehmens darf weder die Unwahrheit sagen noch durch missverständliche Äußerungen absichtlich einen Irrtum im Kunden hervorrufen. Eine Werbung mit dem Zusatz „das Original“ ist dementsprechend nur zulässig, wenn es sich bei dem beworbenen Produkt auch tatsächlich um das Original und nicht um eine gute Kopie des Originals handelt. Ein Original i.S.d. Rechtsprechung ist beispielsweise das erste Produkt seiner Art.