Das Wort „Kinder“ ist nicht schutzfähig

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 20.9.2007 (I ZR 6/05), dass die Bezeichnung „Kinder“ keinen markenrechtlichen Schutz genießen kann, da das Wort grundsätzlich nur den Abnehmerkreis beschreibe....

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markenrechtDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 20.9.2007 (I ZR 6/05), dass die Bezeichnung „Kinder“ keinen markenrechtlichen Schutz genießen kann, da das Wort grundsätzlich nur den Abnehmerkreis beschreibe. Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage seitens des Süßwarenherstellers Ferrero gegen den Konkurrenten Haribo. Der Kläger ist Inhaber verschiedener Marken, die das Wort „Kinder“ beinhalten und sah sich durch die Bezeichnung eines Haribo-Produktes als „Kinder Kram“ in seinen Rechten verletzt. Zu Unrecht, wie das Gericht nun feststellte. Es liege keine Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen vor, da der Begriff keine ausreichende Kennzeichnungskraft besitze und mithin auch die grafische Gestaltung der Marken eine Zeichenähnlichkeit vermissen lässt. Die auf Unterlassung gerichtete Klage wurde somit abgelehnt.Links:http://www.otto-schmidt.de/wirtschaftsrecht/news_6922.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Grundsätzlich kann ein Markeninhaber einen Dritten auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn dieser mit einer Marke an den Markt tritt, die zu seiner nicht ausreichend Abstand hält und somit die Gefahr einer Verwechslung besteht. Marken dienen grundsätzlich dazu, für den Kunden einen Bezug zum herstellenden Unternehmen zu schaffen. Bei einer zu großen Ähnlichkeit der Zeichen in Klag, Gestaltung oder Sinngehalt kann die Verwechslungsgefahr bejaht werden.

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