Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt befand mit dem Beschluß vom 29.06.2006 (R 1067/2005-1) die Eintragung der Bezeichnung „datafactory“ als Gemeinschaftsmarke für zulässig. Der Gesamtbegriff „datafactory AKTIENGESELLSCHAFT“ stelle nämlich keine rein beschreibende Sachaussage dar. Übersetzt laute die Bezeichnung „Datenfabrik“. Eine Fabrik sei aber ein bestimmtes Gebäude ist, in dem Waren, also körperliche Gegenstände hergestellt werden. Daten hingegen seien immaterielle Wirtschaftsgüter. Die Eintragung sei in soweit zulässig, da der Begriff auch kein weit verbreiteter Begriff in der Computerbranche darstelle.Links:http://www.jurion.de/login/login_mobile.jsp?goToUrl=../urteil_mobil/153980.html&docid=1-153980
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Nach der Definition des Bundesgerichtshofs (I ZB 20/92) besteht Unterscheidungskraft, wenn für die konkreten Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Dieser Grundsatz wird auch ausnahmslos in der Rechtsprechung angewandt.
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