Datenbankinhalte: Auch Übernahme ohne Kopiervorgang verboten

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 09.10.2008 (C-304/07) entschieden, dass eine unbefugte Entnahme aus der Datenbank nach dem UrhG auch dann vorliegt, wenn Teile der Datenbank...

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Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 09.10.2008 (C-304/07) entschieden, dass eine unbefugte Entnahme aus der Datenbank nach dem UrhG auch dann vorliegt, wenn Teile der Datenbank zwar nicht kopiert, jedoch seinem Inhalt nach übernommen werden.

556c570c51Ein Universitätsprofessor hatte eine Liste von Gedichtstiteln unter der Überschrift „Die 1.100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900“ veröffentlicht. Ein Verlag hatte diese Liste zum Anlass genommen, 856 dieser Titel auf einer CD-Rom zusammenzustellen, die Gedichtstexte aus eigenem Material hinzuzufügen und die CD-Rom auf dem freien Markt zu verkaufen. Die Liste des Professors diente daher als Vorgabe für die herauszusuchenden Gedichte. Der EuGH sah hierin eine Entnahme aus einer Datenbank, da die Entnahme nicht einen Kopiervorgang voraussetze, sondern bereits gegeben sei, wenn wesentliche Teile unbefugt von einem Dritten übernommen werde. Der Verlag muss nun den Verkauf der CD-Roms einstellen.
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Wichtig für den IT-Unternehmer:

Datenbanken erhalten im UrhG gesonderten Schutz. Die Entnahme von Inhalten ist zwar u.U. erlaubt, wenn es um geringe Teil geht. Sobald jedoch wesentliche Teile betroffen sind, dann kann diese Verhaltsweise abgemahnt werden. Insoweit ist gerade Software-Anbietern, die freie Internet-Datenbanken als Vorlage für eigene Suchleistungen verwenden, anzuraten, zuvor eine rechtliche Prüfung der Softwarefunktionen vornehmen zu lassen.

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