Datenschutz: Mutmaßliche Einwilligungsklausel unwirksam

Eine in AGB verwendete, mutmassliche Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von personenbezogenen Nutzerdaten ist rechtswidrig, wenn sie gestattet, dass per SMS oder E-Mail Werbung übermittelt wird. Dies...

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Eine in AGB verwendete, mutmassliche Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von personenbezogenen Nutzerdaten ist rechtswidrig, wenn sie gestattet, dass per SMS oder E-Mail Werbung übermittelt wird. Dies gilt auch für die Formulierung „Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird.“

downloadDies hat der Bundesgerichtshof in einem nun veröffentlichten Urteil vom 16.07.2008 (VIII ZR 348/06) entschieden. Der Beklagte hatte folgende Klausel in seine Internet-AGB eingebunden:

„Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z.B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung  ausschließlich von der L. GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden.“

Die Richter sahen hierin zwar grundsätzlich dann keine Rechtswidrigkeit, wenn die Speicherung und Nutzung allein zum Zwecke der Werbesendung per Post oder zu Marktforschungszwecken erfolgt. Soweit jedoch die Einwilligung auch dazu genutzt werden soll, dem Betroffenen Werbung per SMS oder E-Mail zu übersenden, überschreitet die Klausel die Grenzen der Zulässigkeit und verstößt gegen § 307 II Nr. 1 BGB.

Links:Volltext bei JurPC

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Unternehmen sollten bei datenschutzrechtlichen Einwilligungen vorsichtig sein und immer auch den § 7 UWG im Auge behalten. Es ist ratsam, Einwilligungen nur dann abzufragen, wenn auch ein Extra-Kästchen auf der Internet bereitgestellt wird und dieses nicht standardmäßig aktiviert ist.

Bei Rückfragen zum Thema Datenschutz und Werbung steht Ihnen RA Dr. Wulf gern mit Rechtsberatung zur Verfügung.

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