Datenschutz: Soziale Netzwerke im Visier der Abmahner

Fraglich ist, ob eine Datenschutzverletzung eine Abmahnung im Sinne des UWG darstellt. Verbraucherschützer haben die Betreiber sozialer Netzwerke durch Abmahnungen dazu aufgefordert den Datenschutz mehr zu beachten. Von...

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Fraglich ist, ob eine Datenschutzverletzung eine Abmahnung im Sinne des UWG darstellt. Verbraucherschützer haben die Betreiber sozialer Netzwerke durch Abmahnungen dazu aufgefordert den Datenschutz mehr zu beachten. Von dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) erhielten mehrere namhafte Anbieter von sozialen Netzwerken Unterlassungserklärungen. In den Erklärungen forderte der VZBV die Betreiber auf, die Datenschutzbestimmungen zu Gunsten der Nutzer intensiver zu beachten. Das Vorhaben entstand in Kooperation mit ca. 80 weiteren internationalen Verbraucherverbänden. Die Kooperationspartner erstellen ein Forderungspapier.
Hintergrund: In die Kritik der Verbraucherschutzverbände gerieten die sozialen Netzwerke auf Grund der, für den Verbraucher nachteilig formulierten, Datenschutzbedingungen der Netzwerkplattformen. Mit der Zustimmung dieser Bedingungen würde der Nutzer einwilligen, dass die Betreiber der Netzwerke sich weitreichende Rechte vorbehalten mit den Daten der Mitglieder nach belieben zu verfahren. Die Verbraucher wüssten oftmals nicht, wie weit sie den Betreibern mit der Zustimmung zu den Geschäfts- und Datenschutzbestimmungen, den Eingriff in ihre persönlichen Daten überließen.  Durch die Annahme dieser Bestimmungen ließen die Nutzer es zu, dass di e Betreiber ihre Daten ohne ihr wissen an Dritte weitergeben oder das Verhalten der Nutzer in den jeweiligen Netzwerken auswerten. Auch Urheberrechtliche Aspekte wurden ins Fadenkreuz der Verbraucherschützer genommen. Die Betreiber einiger Netzwerke haben sich in den Geschäftsbedingungen, durch die Nutzer, diverse Rechte an den von den Nutzern selbst erstellten Inhalten einräumen lassen. Dieses gestattet den Anbietern private Inhalte, wie Fotos, Videos oder Texte weiterzugeben oder es sich vorzubehalten Inhalte zu löschen oder, ohne Benachrichtigung des Nutzers, die Profile zu sperren. Der VZBV richtete seine Klagen an stark besuchte Netzwerke, wie Facebook, MySpace, Xing, sowie Lokalisten.de und wer-kennt-wen.de. StudiVZ, der deutsche Marktführer, hat bereits seit Februar 2008 ein Verfahren gegen sich laufen. Hier war jedoch bereits ein Entgegenkommen des Betreibers zu sehen. Wenn die Betreiber auf die Abmahnungen hin keinerlei Reaktionen zeigen werden, behält es sich der VZBV vor, Klage gegen die Anbieter einzureichen. Rechtlicher Hintergrund: Bislang war es höhst umstritten, ob Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb rechtfertigt. Die herrschende Meinung sowie ein großer Teil der Rechtsprechung hat dieses verneint. Als Argument wurde die Regelung verwendet, dass es sich bei einem Normverstoß, z.B. auch gegen das BDSG, nur dann um einen Wettbewerbsverstoß handele, wenn das Verletzte Gesetz dazu deinen würde Wettbewerbsrechtliche Verhaltensweisen zu regulieren. So z.B. der BGH in seinem Urteil vom 11.05.2006 (AZ:  I ZR 250/03).
Schließlich besagt der § 4 Nr. 11 UWG, dass derjenige unlauter handelt, wer gegen eine Vorschrift verstößt, die auch dazu bestimmt ist das Marktverhalten, im Interesse der Marktteilnehmer, zu regeln.
Dieses sei vor allem dann der Fall, wenn die Abnehmer der erhobenen Daten über die Herkunft dieser bescheid wüssten und sich somit einen Wettbewerbsvorteil sichern würden. Diese verstoßen dann gegen das UWG.  So argumentierte z.B. das OLG Stuttgart mit Urteil vom 22.02.2007 (AZ: 2 U 132/06).
Der VZBV mahnt im vorliegenden Sachverhalt jedoch die Anbieter sozialer Netzwerke ab und wirft diesen vor, dass bereits die Erhebung persönlicher Daten unter den hier benannten Umständen einen Verstoß gegen das UWG darstelle, wenn von einer Weitergabe ausgegangen werden kann. Mit dieser Abmahnwelle wird in dem Streit über die Abmahnbarkeit datenschutzrechtlicher Verstöße eine neue Position begründet, die die Abmahnbarkeit eines Verstoßes gegen § 28 BDSG (Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten zu Wettbewerbszwecken) deutlich bekräftigt.Links:Bericht auf spiegel.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:
Jedem Anbieter eines sozialen Netzwerks oder eines Kundenportals wird empfohlen sich an die Vorschriften des BDSG zu halten und bei beabsichtigter Weiterabe stets die Datenschutz- und Geschäftsbedingungen so zu formulieren, dass dem Nutzer klar wird, dass eine Weitergabe erfolgen kann. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte zudem bei wettbewerbsorientierter Weitergabe von Daten konkrete Einwilligungen einholen, um ggf. auftretende Missverständnisse zu vermeiden. Eine Weitergabe von Daten und die daraus evtl. resultierende Werbung, die dem Nutzer zugehen könnte wird zudem als unzumutbare Belästigung abgemahnt, wenn keine ausdrückliche Einwilligung vorgelegen hat. Hier können ggf. neben Datenschutzrechtlichen Sanktionen im Sinne von Bußgeldern auch Kosten für Abmahnungen anfallen. Es wird empfohlen bei der Formulierung von Datenschutzbestimmungen, sowie Geschäftsbedingungen rechtlichen Rat einzuholen um böse Überraschungen zu vermeiden.
Noch liegen im Fall der sozialen Netzwerke keine verwertbaren Urteile vor. Smit bleibt es abzuwarten, wie die Rechtsprechung sich hier entscheiden wird. Bis dahin ist dieser Teil des Datenschutzrechts als weiterhin hoch umstritten anzusehen.

 

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