Deliktischen Haftung eines faktischen Geschäftsführers

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 27.06.2005 (I ZR 113/03), dass die deliktische Haftung nach § 823 II BGB i.V.m. § 266 StGB einer Person als faktischer...

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abmahnungDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 27.06.2005 (I ZR 113/03), dass die deliktische Haftung nach § 823 II BGB i.V.m. § 266 StGB einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH voraussetzt, dass dieser nicht nur im Innenverhältnis der Gesellschaft tätig ist, sondern dass er auch durch eigenes Handeln im Außenverhältnis die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich prägt.Links:http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?052242

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Ein faktischer Gesellschafter ist jemand, der ohne die förmliche Bestellung, aber mit dem Einverständnis der Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft in maßgeblichen Umfang führt. Nach der Rechtsprechung bestehen für ihn dieselben Pflichten wie für den formellen Geschäftsführer.

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