Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte mit dem Urteil vom 22.05.2006 (1 Ss 319/05) über die Rechtmäßigkeit einer Online-Demonstration zu entscheiden. Die Gruppen „Libertad“ und „Kein Mensch ist illegal“ hatten im Juni 2001 zu einer Online-Demonstration gegen die Lufthansa aufgerufen und gleichzeitig auch eine eigens geschriebene Software zur Verfügung gestellt, mit der die Demonstranten automatisch verschiedene Webseiten der Fluggesellschaft abrufen konnten. Ziel der Aktion war es, die Server der Fluglinie zu überlasten und so auf die Beteiligung des Unternehmens an Abschiebungen aufmerksam zu machen. Das Amtsgericht Frankfurt verurteilte den Initiator der Aktion daraufhin im Sommer 2005 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Eben dieses Urteil wurde nun durch das Oberlandesgericht wieder aufgehoben. Die Online-Demonstration sei keine Form von Gewalt gewesen, sondern habe auf Meinungsbeeinflussung gezielt. Der Vorwurf der Nötigung sei unbegründet.Links:http://www.n24.de/wirtschaft/multimedia/index.php/n2006060115172600002
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Als Online- oder Internet-Demonstration wird der Aufruf, eine Internethomepage aus politischen Gründen durch einen verstärkten Zugriff zu blockieren verstanden. Diese ist insoweit auch zulässig, da eine solche Aktion keine Aufforderung zu einer Nötigung darstellt. Das Verhalten ist weder als „Gewalt“ noch als „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ einzuordnen.
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