DENIC in der Prüfungspflicht bei offensichtlich missbräuchlicher Domainregistrierung

Der BGH hat am 27.10.2011 (Az.: I ZR 131/10 – regierung-oberfranken.de) über die Begründetheit einer Klage des Freistaates Bayern gegen die DENIC entschieden. Hierbei ging es vor allem...

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Der BGH hat am 27.10.2011 (Az.: I ZR 131/10 – regierung-oberfranken.de) über die Begründetheit einer Klage des Freistaates Bayern gegen die DENIC entschieden. Hierbei ging es vor allem um die Prüfpflicht der DENIC bei offensichtlich missbräuchlichen Registrierungen von .de-Domains. Diese Prüfungspflicht sprach der BGH der DENIC zu.

downloadGeklagt hatte der Freistaat Bayern, welcher feststellen musste, dass mehrere Unternehmen mit Sitz in Panama sechs .de-Domains registrierten, die sich aus dem Wort „Regierung“ und jeweils sechs der Regierungsbezirke des Freistaats zusammensetzten. Die von den Unternehmen registrierten Domains lauteten z.B. regierung-oberfranken.de. Der Freistaat verlangte im Wege der Klage von der DENIC, die Registrierung dieser Domains aufzuheben.

Grundsätzlich  treffe die DENIC zwar nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht, was sich aus der BGH Entscheidung zu „ambiente.de“ (BGH Urteil vom 17.05.2001 – I ZR 251/99) ergibt, welche nicht erfordert, dass bei einem automatisierten Domainregistrierungsverfahren, welches ausschließlich nach dem Prioritätsgrundsatz erfolgt, irgendwelche Prüfungen hinsichtlich möglicher Konflikte erfolgen müssen. Dennoch ist die DENIC dazu verpflichtet, sofern sie auf mögliche Rechtsverletzungen hingewiesen wird, die offenkundig sind und die ohne weiteren Aufwand festgestellt werden können, die Registrierung der beanstandeten Domainnamen zu löschen.

Der BGH sah diese Voraussetzungen im hier beschriebenen Fall als gegeben an. Der Freistaat Bayern wies die DENIC hier auf Namen hin, bei denen es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungsbezirke des Freistaates handelt. Demnach sei offensichtlich, dass hier Rechtsverletzungen vorlagen, da es sich hier um Domainnamen handelte, die ausschließlich der Nutzung durch staatliche Stellen vorbehalten sind. Dies war auch für einen Mitarbeiter ohne juristische Kenntnisse erkennbar.

Die DENIC befand sich hier also in der Pflicht, spätestens bei Erhalt des Hinweises durch die zuständige Stelle des Freistaates, die Registrierungen zu überprüfen und ggf. zu löschen.

Links:Pressemeldung des BGH auf bundesgerichtshof.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Registrierung von Domains ist oft voller Fallstricke aus dem Bereich des Namens- und Markenrechts. Sofern ein Unternehmen eine Domain registrieren möchte, sollten hier vorherige Recherchen hinsichtlich möglicher Konflikte und Vorbehalte angestellt werden. Sofern eine Domain bereits registriert wurde, welche allerdings unter dem Nutzungsvorbehalt – wie im vorliegenden Fall – einer Regierung oder eines Bundeslands steht, kann die Domain wieder verlieren. Dies kann zu wirtschaftlichen Einschnitten führen, sofern bereits Traffic über die Domain entstanden ist oder Kunden hierrüber geworben werden. Auch Schadensersatzansprüche gegen solche Registrierungen sind nicht  auszuschließen.

Vor der Registrierung einer Unternehmens- oder Produktdomain sollte stets die Beratung eines IT-Recht-Experten in Anspruch genommen werden. Hierzu steht unsere Kanzlei Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

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