Der BGH hat am 27.10.2011 (Az.: I ZR 131/10 – regierung-oberfranken.de) über die Begründetheit einer Klage des Freistaates Bayern gegen die DENIC entschieden. Hierbei ging es vor allem um die Prüfpflicht der DENIC bei offensichtlich missbräuchlichen Registrierungen von .de-Domains. Diese Prüfungspflicht sprach der BGH der DENIC zu.

Grundsätzlich treffe die DENIC zwar nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht, was sich aus der BGH Entscheidung zu „ambiente.de“ (BGH Urteil vom 17.05.2001 – I ZR 251/99) ergibt, welche nicht erfordert, dass bei einem automatisierten Domainregistrierungsverfahren, welches ausschließlich nach dem Prioritätsgrundsatz erfolgt, irgendwelche Prüfungen hinsichtlich möglicher Konflikte erfolgen müssen. Dennoch ist die DENIC dazu verpflichtet, sofern sie auf mögliche Rechtsverletzungen hingewiesen wird, die offenkundig sind und die ohne weiteren Aufwand festgestellt werden können, die Registrierung der beanstandeten Domainnamen zu löschen.
Links:Pressemeldung des BGH auf bundesgerichtshof.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Registrierung von Domains ist oft voller Fallstricke aus dem Bereich des Namens- und Markenrechts. Sofern ein Unternehmen eine Domain registrieren möchte, sollten hier vorherige Recherchen hinsichtlich möglicher Konflikte und Vorbehalte angestellt werden. Sofern eine Domain bereits registriert wurde, welche allerdings unter dem Nutzungsvorbehalt – wie im vorliegenden Fall – einer Regierung oder eines Bundeslands steht, kann die Domain wieder verlieren. Dies kann zu wirtschaftlichen Einschnitten führen, sofern bereits Traffic über die Domain entstanden ist oder Kunden hierrüber geworben werden. Auch Schadensersatzansprüche gegen solche Registrierungen sind nicht auszuschließen.
Vor der Registrierung einer Unternehmens- oder Produktdomain sollte stets die Beratung eines IT-Recht-Experten in Anspruch genommen werden. Hierzu steht unsere Kanzlei Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
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