Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 19.01.2006 (I ZR 98/02), dass der Abmahnende bei Ausstellung einer unrechtmäßigen Abmahnung unter bestimmten Umständen nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist. Nur wenn die Beklagte schuldhaft gehandelt hätte, sei ein solcher Anspruch begründet. Im vorliegenden Fall hatte der Inhaber eines Markenrechts zunächst eine Abmahnung ausgesprochen und diese aber anschließend wieder zurückgezogen, da das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die entsprechende Marke löschte. Dennoch forderte der Abgemahte Schadensersatz aufgrund eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Richter wiesen den Anspruch jedoch zurück, da der Beklagte durch die zunächst zugelassene Eintragung des DPMA auf den Bestand und die Tragfähigkeit seines Schutzrechts vertrauen durfte. Die Pflichtverletzung sei somit unverschuldet.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=23cd52cb78c0fc404dddb793372ecff1&client=%5B%273%27%2C+%273%27%5D&client=%5B%273%27%2C+%273%27%5D&nr=35558&pos=0&anz=2
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Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt nach der bundesdeutschen Rechtsprechung ein so genanntes „sonstiges Recht“ dar und geniesst folglich einen besonderen Schutz. So entsteht gem. § 823 BGB beispielsweise ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn dieses Recht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wird. Nach der herrschenden Meinung ist eine rechtswidrige Abmahnung gegen den Gewerbebetrieb als Verletzung im Sinne der Vorschrift zu werten.
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