Das Oberlandesgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 21.10.2005 (6 U 106/05), dass eine Werbung mit dem Slogan „Der beste Preis der Stadt“ unzulässig ist. Somit folgten die Richter der Entscheidung der Vorinstanz, die am 23.09.2005 (LG Köln, 81 O 127/05) bereits einen Wettbewerbsverstoß festgestellt hatte. Der durchschnittliche Kunde verstehe die Aussage dahingehend, dass der Werbende allein den niedrigsten Preis der Stadt biete. Der Kläger konnte allerdings an einem Beispiel glaubhaft darlegen, dass er für ein bestimmtes Produkt zeitweise einen niedrigeren Preis forderte. In der Folge befanden die Richter die Werbung für irreführend und hielten den Unterlassunsanspruch aufrecht.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/11/
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Grundsätzlich darf die Werbung des Unternehmens weder die Unwahrheit sagen noch durch missverständliche Äußerungen absichtlich einen Irrtum im Kunden hervorrufen, es sei denn, es liegt auf der Hand, dass sie nicht den Tatsachen entspricht.