LG Osnabrück zum Domainrecht

Das Landgericht Osnabrück entschied mit dem Urteil vom 23.09.2005 (12 O 3937/04), dass Städte und Gemeinden nicht immer einen Anspruch auf die Domain „stadtname.de“ haben. Die Richter versagten...

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Das Landgericht Osnabrück entschied mit dem Urteil vom 23.09.2005 (12 O 3937/04), dass Städte und Gemeinden nicht immer einen Anspruch auf die Domain „stadtname.de“ haben. Die Richter versagten der 50.000 Einwohner zählenden Stadt Melle den Anspruch auf Unterlassung der Namensnutzung, da dem bisherigen Inhaber der Domain „melle.de“ ebenfalls ein Namensrecht nach § 12 BGB an der Bezeichnung zustehe. Die Gemeinde sei auch nicht mit einem wichtigen überörtlichen bekannten Ereignis oder einem bekannten geographischen Punkt verbunden, sodass ihr keine überragende Verkehrsbedeutung zukomme. Folglich gelte das Prioritätsprinzip, wobei das beklagte Unternehmen aus dem Harz die Internetadresse vor der Klägerin in Anspruch genommen hatte.

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Grundsätzlich sollte ein Unternehmer es vermeiden, in einer Domain Namen fremder Personen, Gemeinden staatlicher Einrichtungen oder Firmen zu verwenden, da er nur in bestimmten Ausnahmen zu einem Anspruch auf diese berechtigt ist. In kritischen Fällen sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.

 

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