Vergleichende Werbung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar

Der Europäische Gerichtshof entschied mit dem Urteil vom 19.09.2006 (C-356/04), dass vergleichende Werbung grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Im Interesse der Verbraucher werde dadurch der Wettbewerb zwischen...

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wettbewrechtDer Europäische Gerichtshof entschied mit dem Urteil vom 19.09.2006 (C-356/04), dass vergleichende Werbung grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Im Interesse der Verbraucher werde dadurch der Wettbewerb zwischen den Unternehmen verstärkt. Benennt der Werbende dem Verbraucher allerdings keine Informationsquelle um den Vergleich überprüfen zu können, so muss er sich u.U. den Vorwurf der Irreführung gefallen lassen. Das gilt ebenso, wenn sich der Vergleich nur auf eine bestimmte Musterauswahl bezieht und dies nicht kenntlich gemacht wurde. Die Entscheidung liege dabei im Ermessen des zuständigen Gerichtes. Den Anlass für das Urteil gab ein Streit zwischen zwei belgischen Supermarktketten. Die Beklagte hatte das Sortiment ihrer Waren mit dem der Klägerin verglichen und daraus abgeleitet, wie viel der Verbraucher einsparen könne. Das Gericht wies den Fall unter den aufgestellten Grundsätzen an das vorlegende Gericht zurück.Links:http://www.otto-schmidt.de/wirtschaftsrecht/4422.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Vergleichende Werbung ist zulässig, insofern sie nicht irreführend ist. Der Europäische Gerichtshof hat hier drei Grundsätze vorgegeben: Eine vergleichende Werbung kann irreführend sein, wenn die Werbeaussage 1.) nicht deutlich macht, dass sich der Vergleich nur auf eine bestimmte Musterauswahl und nicht auf alle Produkte des Werbenden bezogen hat, 2.) die Bestandteile des vorgenommenen Vergleichs nicht erkennbar macht oder dem Adressaten keine Informationsquelle nennt, über die eine solche Erkennbarkeit hergestellt werden kann oder 3.) einen umfassenden Hinweis auf eine Ersparnisspanne enthält, ohne dass der Werbende das allgemeine Preis-Niveau und die Höhe der Ersparnis individualisiert.

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