Dialer-Anbieter zulässig als Parasit bezeichnet

Internetrecht

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied mit dem Urteil vom 27.10.2005 (16 W 17/05), dass ein Anbieter von Dialern als „Parasit“ bezeichnet werden darf. Im biologischen Sinne sei ein „Parasit“...

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Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied mit dem Urteil vom 27.10.2005 (16 W 17/05), dass ein Anbieter von Dialern als „Parasit“ bezeichnet werden darf. Im biologischen Sinne sei ein „Parasit“ ein Lebewesen, das aus dem Zusammenleben mit anderen Lebewesen einseitigen Nutzen ziehe und Schäden oder Krankheiten hervorrufe. Im vorliegenden Fall hatte der News-Dienst „onlinekosten.de“ den Kläger im Rahmen eines Berichtes als Parasit bezeichnet, da dieser durch eine Täuschung Web-Surfer auf seine Seite lockte. Dort erhielten sie dann anstatt der Vorabversion einer Software einen Dialer. Die Richter sahen hierin keine Schmähkritik und wiesen den Antrag auf Verbot des Wortes in diesem Zusammenhang ab.

Links:http://www.heise.de/newsticker/meldung/65852

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Voraussetzung für sogenannte Schmähkritik ist eine Äußerung, bei welcher nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person beabsichtigt wird. Jeder Unternehmer sollte im Internet vorsichtig bei der Wortwahl vorgehen. Wer beispielsweise Konkurrenzprodukte als „Müll“ bezeichnet, verstösst gegen die guten Sitten und verhält sich wettbewerbswidrig.

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