Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 03.11.2005 (I ZB 14/05), dass die Bezeichnung „Casino Bremen“ nicht als Marke für den Bereich „Betrieb von öffentlichen Spielkasinos im Rahmen gesetzlich geregelter Konzessionen“ eintragungsfähig ist. Es fehle an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Die begehrte Dienstleistungsmarke erschöpfe sich in der Benennung einer Spielstätte mit dem hierfür üblichen Begriff „Casino“ in Bremen. Zudem sei es nicht relevant, dass das „Casino Bremen“ der Einzige Inhaber einer staatlichen Konzession für Spielbanken in Bremen ist. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist von der Person des Anmelders grundsätzlich unabhängig. Die Rechtsbeschwerde wurde somit zurückgewiesen.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=fc7c8e36b8b5de983b557ff44b8e7223&nr=35237&pos=0&anz=1
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Eine Voraussetzung für die Eintragung einer Marke ist, dass diese dazu geeignet ist, die Waren des einen Herstellers von denen eines anderen zu unterscheiden (Unterscheidungskraft). Nur wenn sich die Marke bereits im Verkehr durchgesetzt hat und eine hohe Bekanntheit geniesst, kann das ursprüngliche Fehlen der Unterscheidungskraft geheilt werden.
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