Das Landgericht Kiel entschied mit dem Urteil vom 20.4.2006 (10 S 44/05) als erstes deutsches Gericht, dass der Director einer ausschließlich in Deutschland tätigen „Limited“ im Insolvenzfall persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften kann. Die aus dem englischen Rechtskreis stammende „private company limited“ (kurz: „limited“ oder auch nur „ltd.“) entspricht in etwa der deutschen GmbH, mit dem Unterschied, dass die Gründung z.B. weder ein Mindestkapital erfodert oder einen Notar bestellt werden muss. In dem vorliegenden Fall hatte das Gericht den Geschäftsführer (Director) einer Schönheitsfarm an der Ostsee persönlich zur Haftung gegenüber einem Geschäftspartner verurteilt. Nach Ansicht der Richter gelten für eine Limited, deren einzige Betriebsstätte in Deutschland liege, die Insolvenzregelungen des GmbH-Gesetzes.Links:http://www.countrydesk.de/newstickernews/3431
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Das Urteil zeigt, dass die „Limited“ erhebliche Nachteile für deutsche Unternehmer mit sich bringen kann. Die Gründung mag zwar sehr einfach und schnell vollzogen sein, aufgrund der möglich persönlichen Haftung des Geschäftsführers (Director) sollte aber dennoch evtl. eher die GmbH gewählt werden. Zwar ist auch hier in Ausnahmefällen ein Durchgriff auf das Privatvermögen des Geschäftsführers möglich (so z.B. im Fall der Insolvenzverschleppung), die Rechtslage ist hier aber deutlich sicherer. Darüberhinaus befindet sich die GmbH auch derzeit in der Reform. Das BMJ plant beispielsweise das Mindestkapital von bisher 25.000 € auf 10.000 € herabzusetzen.
Weitere Informationen zum Thema