Direkter Download von geschützten Inhalten unzulässig

Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 25.01.2006 (21 O 4177/04), dass es unzulässig sei, urheberrechtlich geschützte Inhalte eines Internetangebotes mit Hilfe einer selbstgeschriebenen Software auszulesen. In...

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haftungDas Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 25.01.2006 (21 O 4177/04), dass es unzulässig sei, urheberrechtlich geschützte Inhalte eines Internetangebotes mit Hilfe einer selbstgeschriebenen Software auszulesen. In dem konkreten Fall handelte es sich dabei um eine Vielzahl von Stadtplänen (ca. 6000 Dateien), die ein Forschungs- und Entwicklungsinstitut unter Umgehung der üblichen Vorgehensweise ausgelesen hatte. Die Richter sahen darin eine Urheberrechtsverletzung. Der Beweis des ersten Anscheins spreche hier dafür, dass es sich nicht um eine zulässige private Nutzung der Daten handele, sondern vielmehr um eine unternehmerische. Auf der Internetseite des Klägers ist eben diese ausdrücklich verboten worden. Nach Ansicht der Richter sei auch die Auswahl der Daten ein Indiz dafür, dass es sich nicht um eine rein private Nutzung eines Mitarbeiters handele, sondern vielmehr, dass eine bestehende Datenbank ergänzt werden solle. Der Beklagte konnte den Anscheinsbeweis nicht ausreichend erschüttern, sodass das Gericht dem Unterlassungsbegehren stattgab.Links:http://www.jurion.de/login/login_mobile.jsp?goToUrl=../urteil_mobil/144221.html&docid=1-144221

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Erstellen von Datenbanken ist zumeist mit hohem Zeitaufwand oder großen Investitionen verbunden. Aus diesem Grunde sind sie auch urheberrechtlich geschützt (§ 4 UrhG) und räumen dem Urheber besondere Rechte ein.

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