Das Oberlandesgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 15.11.2006 (5 U 185/05), dass die Domain „Deutsches-Handwerk.de“ in dem genutzten Zusammenhang irreführend sei. Der Inhaber der Domain bietet unter der Adresse eine Suchmaschine an, die es den Interessenten ermöglicht, einen bestimmten Handwerksbetrieb in der eigenen Umgebung zu finden. Nach Ansicht der Richter könne aber die Domain aufgrund ihrer Bezeichnung rechtlich erhebliche Teile des Verkehrs darüber in die Irre führen, dass es sich hierbei um den Internetauftritt einer offiziellen oder berufsständischen Organisation des Deutschen Handwerks handelt. Zwar müsse der Antragsgegner nun nicht die Verwendung der Domain unterlassen. Allerdings hat er auf der Startseite einen deutlichen Hinweis zu platzieren, dass es sich eben nicht um den Internetauftritt einer entsprechenden Organisation handelt.Links:http://www.jurion.de/login/login_mobile.jsp?goToUrl=../urteil_mobil/159346.html&docid=1-159346
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Registrierung und Verwendung von Gattungsbegriffen als Internetdomains wird von der Rechtsprechung grundsätzlich nicht als wettbewerbs- oder sittenwidrig angesehen. Dennoch sollte der Inhaber einer Domain aufpassen, dass seine Adresse nicht eine Irreführung bei dem Kunden hervorrufen kann.
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