Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 31.05.2007 (3 W 110/07), dass auch ein Unternehmen ein Namensrecht i.S.d. § 12 BGB begründen kann. Wenn sich dann ein Unbefugter eine Domain auf diesen Namen registriert, kann das Unternehmen mit seinem Namensrecht dagegen vorgehen. Die Richter führten aus, dass die Verletzungshandlung in Form der Beeinträchtigung berechtigter, geschäftlicher Interessen bereits mit der Registrierung vorliegt. Außerdem stehe einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, dass der Unternehmensname mit einem beschreibenden Zusatz verwendet werde (hier: Finanzdienstleistungs AG), da wettbewerblich signifikante Anteile des Verkehrs annehmen werden, dass hinter dem Internetauftritt der Namensinhaber und nicht ein fremder Dritter steht. Darüber hinaus stellten die Richter klar, dass auch ein Hinweis, dass es sich nicht um die Internetseite des Namensinhaber handelt, der Verletzungshandlung nicht entgegensteht, da diese wie bereits ausgeführt mit der Registrierung vollzogen wird und die Zuordnungsverwirrung für den Besucher der Seite schon vorher einsetzt.Links:http://jurpc.de/rechtspr/20070152.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Ansprüche aus einem Namensrecht und nicht aus einem Markenrecht herzuleiten ist für Unternehmen vor Allem interessant, wenn eine Verwendung des Unternehmenskennzeichens außerhalb des Kennzeichenrechts vorliegt. In diesem Fall kann der Unternehmer also auch gegen Dritte vorgehen, die nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu ihm stehen und die den Namen nicht für gleiche oder ähnliche Waren verwenden.
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