Domain-Registrierung ohne Warenbezug kann rechtswidrig sein

Das Oberlandesgericht München entschied mit dem Urteil vom 05.10.2006 (29 U 3143/06), dass die Registrierung einer Domain ohne jeglichen Bezug zu den eigenen Waren ein Verstoß gegen das...

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news2Das Oberlandesgericht München entschied mit dem Urteil vom 05.10.2006 (29 U 3143/06), dass die Registrierung einer Domain ohne jeglichen Bezug zu den eigenen Waren ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen kann. Dies sei nämlich genau dann der Fall, wenn die Domain nur dazu dient, den Internetnutzer unter Behinderung eines Mitbewerbers auf scheinbar willkürlich ausgewählte, kostenpflichtige Seiten weiterzuleiten. Ein solches Verhalten werteten die Richter als Verstoß i.S.d. §§ 3 und 4 UWG (gezielte Behinderung des Mitbewerbers). Über den Beklagten wurde in der Presse bereits im Zusammenhang mit dem Verbreiten Dialer bereits berichtet. Er benutzte eine Domain, unter der der Kläger zuvor im Internet aufgetreten war und auch nun wieder auftritt. Wie der Beklagte zwischenzeitlich Inhaber der Domain wurde, ist strittig. Jedenfalls sei nach Ansicht des Klägers das Verhalten des Beklagten wettbewerbsrechtlich zu beanstanden und auch als sittenwidrig anzusehen. Mit Hilfe eines Computerprogramms suche der Beklagte gezielt das Internet nach – irrtümlich – frei werdenden Internetdomains ab, um diese Domains sodann auf sich zu registrieren und die Benutzer auf seine kommerziellen, teilweise pornografischen Seiten umzuleiten. Die Richter stellten fest, dass es zwar grundsätzlich zulässig ist, eine frei gewordene Domain zu registrieren. Wird sie allerdings mit dem Ziel erwirkt, einen Dritten an der Verwendung eines von ihm bereits verwendeten Kennzeichens als Domainnamen zu hindern, liege ein Verstoß vor. Der Klage auf Erstattung der Abmahnungs- und Verfahrenkosten wurde stattgegeben.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/36/

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Wer die Behinderung oder Ausschaltung der Konkurrenz auf andere Weise als durch Leistung bewirkt, handelt wettbewerbswidrig. Das OLG Frankfurt hat somit auch wohl Recht, wenn es die Bezeichnung „Parasit“ für Anbieter von Dialern für zulässig befindet (vgl. IT-Rechtsinfo News vom 08.11.05).

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