Domain VW.de: Gericht verpflichtet Denic zur Registrierung

Die Registrierungsstellen haben in ihren Satzungen häufig die Regelung, dass ein- und zweistellige Second-Level-Domains nicht registriert werden, da hierbei eine deutlich erhöhte Gefahr von technischen Problemen besteht. Die...

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Die Registrierungsstellen haben in ihren Satzungen häufig die Regelung, dass ein- und zweistellige Second-Level-Domains nicht registriert werden, da hierbei eine deutlich erhöhte Gefahr von technischen Problemen besteht.

downloadDie Volkswagen AG wollte sich mit dieser Regelung jedoch nicht abfinden und beantragte die Domain www.VW.de. Die Denic eG (Registrierungsstelle für DE-Domains) hat den Antrag erwartungsgemäß abgewiesen, weshalb Volkswagen nun die gerichtliche Klärung einleitete. Das LG Frankfurt hatte die Klage abgewiesen, das OLG Frankfurt hat der Berufung nun mit Datum vom 29.04.2008 tatsächlich stattgegeben (11 U 32/04). Zur Begründung führt der Senat an, dass die Denic eG eine marktbeherrschende Stellung inne habe und daher nach § 19 GWB keine Ungleichbehandlung stattfinden darf. Trotz technischer Bedenken sei die Denic eG jedoch verpflichtet, einer Ungleichbehandlung durch etwa Zulassung der Domain www.BMW.de Vorschub zu leisten, weshalb die Domain www.VW.de – trotz anderslautender Satzung – zugelassen werden müsse.Links:Volltext bei JurPC

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Domainrecht hat in den letzten Jahren wenig spektakuläre Fälle hervorgebracht. Mit dieser Entscheidung wird jedoch Neuland betreten, da die ein- und zweistelligen Domains bislang unantastbar waren. Infolge obigen Urteils dürften nun auch weitere Unternehmen die Neuregistrierung beantragen. Es bleibt abzuwarten, ob zu diesem Thema noch der BGH gehört werden wird.

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