Das Landgericht Stuttgart hatte mit dem Beschluss vom 11.11.2011 (17 O 706/11) über die Haftung des Domaininhabers für Rechtsverletzungen durch „sponsored links“ zu befinden.
Die Richter stellten dabei fest, dass der Inhaber einer Domain spätestens ab Kenntnis für rechtsverletzende Werbeeinblendungen Dritter, die auf seiner Internet-Seite dargestellt werden, mitverantwortlich ist. Im vorliegenden Fall hatte der Anspruchsgegner eine Domain registriert, die einer bekannten Marken sehr ähnlich ist und dort Werbung platziert. Dies sei ein geschäftliches Handeln, weshalb der Domain-Inhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne.Links:OpenJur.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Betreiber von Internetseiten haften nicht nur grundsätzlich für eigene Inhalte. In einigen Fällen kommt auch eine Haftung für fremde Inhalte in Betracht, die über die Webseite öffentlich zugänglich werden. Die Haftung setzt in der Regel spätestens dann ein, wenn der Betreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat.