Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 8.2.2007 (Az. I ZR 59/04) entschieden, dass Domains auch auf den Namen eines Vertreters registriert werden können. Zwar gelte im Domainrecht unter Gleichnamigen grundsätzlich die Regel „first come, first serve“ (Prioritätsgrundsatz). Hiernach steht dem erstrangigen Registrierer die Domain zu, soweit ein entsprechendes Namensrecht besteht. Die Richter urteilten nun, dass auch die erstmalige Registrierung durch einen Bevollmächtigten (etwa einer Werbeagentur für den Kunden) in zulässiger Weise erfolgen kann, wenn ein Auftragsverhältnis tatsächlich besteht (Websiteerstellungsvertrag) und der Auftrag ausreichend nach Außen dokumentiert wird (etwa durch Betrieb der Website). Die Herausgabeklage des Gleichnamigen, welcher das fehlende Namensrecht des Domaininhabers angegriffen hatte, wurde damit abgewiesen.Links:http://www.otto-schmidt.de/zivilrecht_zivilverfahrensrecht/news_5611.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Das vorliegende Urteil führt endlich zur Klarheit in der Rechtsprechung, da sich die einzelnen Gerichte bislang uneinig waren, ob die Registrierung einer Domain durch eine beauftragte Agentur tatsächlich vom Namensrecht des Auftraggebers umfasst ist. Fortan können Namensinhaber nur noch dann gegen Inhaber gleichnamiger Domains vorgehen, wenn der Domaininhaber sein Namensrecht nicht unter obigen Voraussetzungen von einem Berechtigten ableiten kann.
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