Domainregistrierung keine markenmäßige Benutzung

Die Richter des OLG Hamburg hatten mit Urteil vom 12.04.2007 (3 U 212/06) zu entscheiden, ob bereits die Registrierung einer Internetdomain als Markenverletzung in Frage kommt. Im vorliegenden...

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benutzung_03Die Richter des OLG Hamburg hatten mit Urteil vom 12.04.2007 (3 U 212/06) zu entscheiden, ob bereits die Registrierung einer Internetdomain als Markenverletzung in Frage kommt. Im vorliegenden Fall hatte ein Forstbetrieb eine Domain mit dem Inhalt „Original-Nordmann” bei der EUrid als EU-Domain registriert. Eine Werbeagentur mit Markenrechten an der Bezeichnung „Original Nordmann” hatte daraufhin von der Beklagten verlangt, die Domain freizugeben. Zu unrecht, wie die Richter entschieden. Bei der Registrierung handele es sich noch nicht um eine markenmäßig Benutzung, da offen sei. in welcher Form die Beklagte die Domain verwende. Insoweit sei eine Nutzung in Waren- und Dienstleistungsklassen möglich, welche die Markenrechte der Klägerin nicht tangiert. Erst wenn feststeht, dass auf der Website mit Waren- und Dienstleistungen geworben wird, die markenrechtlich von der Klägerin geschützt sind, eröffne sich der Bereich einer Markenverletzung.Links:http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1297

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Domainrecht ist gerade im markenrechtlichen Bereich höchst kompliziert. Unternehmen sollten daher vor Registrierung einer Internetdomain immer eine Markenrecherche durchführen und die Ergebnisse von einem spezialisierten Juristen prüfen lassen.

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