Internetdomains sind die Eckpfeiler des Internets. Aufgrund ihrer begrenzten Anzahl gibt es bereits seit Jahren juristische Streitigkeiten um Domains. Obwohl es keine spezialgesetzlichen Regelungen zu Domains gibt, ist es jedoch möglich, anhand der vorliegenden Rechtsprechung bestimmte Grundsäte aufzustellen. Einen Überblick erhalten Sie auf dieser Seite.
Vergabe von Domains
Domains werden von den Registrierungsbehörden (in der BRD: Denic eG) nach dem Prinzip „first come, first served“ zugewiesen. Allein im Rahmen der Zuweisung von EU-Domains wurden hier durch die EU-Behörde Eurid Ausnahmen gemacht und sog. Sunrise-Perioden eingeführt, also Zeitfenster, in denen Inhaber bestimmter Schutzrecht vorrangig Domains beantragen konnten.
Dispute-Eintrag
Wird jemand in das Register als Inhaber einer Domain eingetragen, obwohl ein anderer besondere Schutzrechte an dieser Bezeichnung nachweisen kann, so besteht zunächst die Möglichkeit eines Dispute-Eintrages. Die Weitergabe der Domain ist damit gesperrt, ähnlich einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Kommt es zur Löschung der Domain, so wird der Antragsteller automatisch Domaininhaber. Voraussetzung eines Dispute-Eintrages ist jedoch – zumindest im deutschen Raum -, dass der Antragsteller formelle Nachweise für das Bestehen besserer Rechte vorlegen kann (z.B. Markenurkunde) und versichert, dass man bereits mit dem Domaininhaber eine juristische Auseinandersetzung eingeleitet hat. Vorsorglich ist ein Admin-C zu benennen, falls die Domain freigegeben wird. Kommt es unberechtigt zur Stellung eines Dispute-Eintrages, so kann der (berechtigte) Domaininhaber ggf. Rücknahme des Antrages oder Löschung verlangen (zuletzt OLG Köln 6 U 163/05).
Verwendung von Marken
Die Wahl von Domains unter Verwendung einer fremden Marke (z.B. Nivea) stellt – auch wenn lediglich Ähnlichkeit zur Marke vorliegt – regelmäßig eine Markenverletzung dar und sollte vermieden werden. Gleiches gilt für Geschäftsbezeichnungen (z.B. Mercedes-Benz), welche bereits mit Aufnahme der Benutzung – etwa durch Handelseintragung – Markenschutz besitzen und geographische Herkunftsangaben (z.B. Spreewälder Gurken). Voraussetzung einer Markenverletzung durch Verwendung einer Domain ist jedoch eine kennzeichenmäßige Benutzung (die Domain muss für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet werden: Produktbezug) und ein Handeln im geschäftlichen Verkehr (keine Markenverletzung durch Privatpersonen). Ob eine private Webseite mit Google-Adwords-Werbung damit geschäftlich wird, ist nicht abschließend geklärt. Die Frage hängt wohl von der Höhe der Werbeeinnahmen ab.
Verwendung von generischen Begriffen
Grundsätzlich dürfen generische (allgemeinbezeichnende) Begriffe auch als Domains verwendet werden (BGH I ZR 216/99 – mitwohnzentrale.de). Eine Ausnahme besteht, wenn der Domaininhaber auch viele andere Top-Level-Domains registriert hat und hierdurch eine Blockade für Wettbewerber entsteht (BGH I ZR 69/02 – literaturhaus.de). Auch eine Alleinstellung kann unzulässig sein, wenn der Internetnutzer davon ausgehen kann, dass unter der betreffenden Domain eine Vielzahl von Anbietern zu finden ist (OLG Celle 13 U 309/00 – anwalt-hannover.de). Gleiches gilt für die Spitzenstellung (LG Köln 31 O 31/00 – derprozessfinanzierer.de). In derartigen Fällen empfiehlt es sich, im oberen Bereich der Webseite einen kurzen Hinweis darauf einzubinden, dass es sich hier um die Internetseite des Domaininhabers – und nicht um eine Allgemeinseite – handelt.
Domain-Grabbing
Es ist nach obigen Regeln grundsätzlich zulässig, generische Begriffe zur Domain anzumelden (BGH I ZR 07/01 – welt-online.de). Kommt es jedoch zur Registrierung einer Vielzahl von solchen Wörtern, so entsteht schnell der Verdacht, dass die Registrierung zu dem Zweck vorgenommen wurde, diese Begriff teuer weiter zu verkaufen. Nach der Rechtsprechung ist dies nur dann verboten, wenn zu der bloßen Registrierung weitere unlautere Umstände hinzukommen, die eine sog. „Behinderungsabsicht“ belegen, also etwa bei einer erklärten „Retourkutsche“ (OLG Hamburg 5 U 74/04). Indizien für ein rechtswidriges Domain-Grabbing sind a.) Art und Anzahl der angemeldeten Domains, b.) das Fehlen einer eigenen Nutzungsabsicht oder c.) das Bestehen einer Behinderungsabsicht.