Das Amtsgericht München entschied mit dem Urteil vom 16.11.2006 (161 C 29330/06), dass die unaufgeforderte Versendung einer E-Mail mit der Bitte an den Empfänger, mitzuteilen, ob er in einen E-Mail-Verteiler aufgenommen werden will (Double-Opt-In-Verfahren), keine unzumutbare Belästigung darstellt. Grundsätzlich bestehe zwar ein Anspruch gegen die Abwehr unerwünschter Werbe-E-Mails. Dieser dürfe allerdings nicht so weitgehend ausgelegt werden, dass in der Konsequenz jeglicher Verkehr auf elektronischem Postwege risikobehaftet ist und somit faktisch verhindert wird. Ausgangspunkt war das Unterlassungsbegehren seitens einer Person, die an einem Tag vier identische E-Mails auf seine vier E-Mail-Adressen bekommen hatte. Das Gericht wies den Antrag ab.Links:http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=210310
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Das „Double-Opt-In-Verfahren“ ist eine – wie durch das Urteil bestätigt – zulässige Methode des E-Mail-Marketing. Der Interessent bekommt zunächst eine E-Mail mit einem Link, dessen Benutzung seine Einwilligung in die Zusendung weiterer Info-Mails darstellt. Anschließend wird er in einer weiteren Mail nochmals ausdrücklich gefragt, ob er an dem Bezug künftiger Mails oder Newsletter-Ausgaben ernsthaft interessiert ist. So werden Adressaten, die keine Post erhalten wollen aussortiert (es besteht also keine Gefahr, wegen unerwünschten Spam-Mails auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden!). Zu beachten ist allerdings, dass leider auch weniger motivierte aber dennoch potentielle Interessenten abhanden kommen, da ihnen das Anmeldeverfahren evtl. zu umständlich ist.
Weitere Informationen zum Thema