Drohende Gewinnabschöpfung bei Abofallen

Das OLG Frankfurt hat in einem Urteil vom 20.05.2010 (Az.: 6 U 33/09) entschieden, dass Betreiber von sog. Abofallen-Websites ggf. den durch die Fallen erzielen Gewinn an die...

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Das OLG Frankfurt hat in einem Urteil vom 20.05.2010 (Az.: 6 U 33/09) entschieden, dass Betreiber von sog. Abofallen-Websites ggf. den durch die Fallen erzielen Gewinn an die Betroffenen zurückzahlen müssen.

Auf einer Website wurden unterschiedliche Angebote, wie “Bastelanleitungen, Fabrikverkaufsadresse und Gedichte“ mit der Aussage: „Heute gratis!“ beworben.
Am Ende der Seite wurde jedoch in kleingedruckter Form kommuniziert, dass durch die Anmeldung ein Abonnement abgeschlossen wird, welches €7,- pro Monat kostet und über eine Gesamtlaufzeit von 24 Monaten geht.
Auf eine Abmahnung hin, gaben die Betreiber der Website eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Abmahner klagten gegen die Betreiber und forderten eine Abschöpfung des rechtswidrig erzielten Gewinns.
Das OLG Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Kläger und sprach diesen den geltend gemachten Gewinnabschöpfungsanspruch zu.

Als Begründung führte das OLG an, dass ein Wettbewerbsverstoß zu Lasten mehrerer Verbraucher vorliegt, da  der Abofallen-Betreiber den Verbrauchern für den gezahlten Betrag keine brauchbare Gegenleistung zur Verfügung stellt und diese ihr Anfechtungs- und Rückforderungsrecht verlieren, da sie von diesem kein Gebrauch machen können.

Ein solches Angebot stellt nach Meinung des Gerichts einen groben Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung dar. Schließlich verschleiern die Betreiber der Website die Kostenpflichtigkeit des Angebots dadurch, dass die Werbeaussage „heute Gratis!“ in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Verbrauchers rücken und dieser nicht mehr davon ausgeht, dass am Ende der Seite im „Kleingedruckten“ eine Aufhebung dieser Aussage zu finden ist.

Der Nutzer der Website erfährt erst zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages und nach dem Erlöschen seines Widerrufrechts von der Entgeltlichkeit der Dienstleistung, indem dieser die Rechnung vom Betreiber erhält.
Da zu diesem Zeitpunkt die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist, hat der Verbraucher keine Möglichkeit mehr von dem Rechtsgeschäft zurückzutreten.

Links:Text des Urteils auf hessen.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Sofern auf einer Website kostenpflichtige Dienstleistungen oder Abonnements angeboten werden, sollte der Betreiber stets darauf achten, dass die Entgeltlichkeit auf den ersten Blick erkennbar ist und jeder Nutzer oder potenzielle Kunde sofort aus dem Angebot auf seine Zahlungsverpflichtungen schließen kann, da es sonst fast unmöglich sein wird, seine Ansprüche durchzusetzen.

Zudem droht im Falle einer Abmahnung und der Feststellung von Wettbewerbsverstößen eine Abschöpfung des gesamten, durch die angebotenen Dienstleistungen erzielten Gewinns.

Grundsätzlich ist die Gestaltung eines Online-Angebots, seien es Dienstleistungen oder ein klassischer Online-Shop, mit schwerwiegenden rechtlichen Risiken verbunden und die Abmahner schlafen nie. Daher ist es stets empfehlenswert einen IT-Anwalt zu konsultieren um jegliche Risiken gar nicht erst entstehen zu lassen.

Hier wird empfohlen sowohl die Darstellung der Angebotsseite, bzw. des Shops, wie auch das Impressum und die AGB des Betreibers durch einen IT-Recht-Experten überprüfen zu lassen.

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