Das OLG Frankfurt hat in einem Urteil vom 20.05.2010 (Az.: 6 U 33/09) entschieden, dass Betreiber von sog. Abofallen-Websites ggf. den durch die Fallen erzielen Gewinn an die Betroffenen zurückzahlen müssen.
Links:Text des Urteils auf hessen.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Sofern auf einer Website kostenpflichtige Dienstleistungen oder Abonnements angeboten werden, sollte der Betreiber stets darauf achten, dass die Entgeltlichkeit auf den ersten Blick erkennbar ist und jeder Nutzer oder potenzielle Kunde sofort aus dem Angebot auf seine Zahlungsverpflichtungen schließen kann, da es sonst fast unmöglich sein wird, seine Ansprüche durchzusetzen.
Zudem droht im Falle einer Abmahnung und der Feststellung von Wettbewerbsverstößen eine Abschöpfung des gesamten, durch die angebotenen Dienstleistungen erzielten Gewinns.
Grundsätzlich ist die Gestaltung eines Online-Angebots, seien es Dienstleistungen oder ein klassischer Online-Shop, mit schwerwiegenden rechtlichen Risiken verbunden und die Abmahner schlafen nie. Daher ist es stets empfehlenswert einen IT-Anwalt zu konsultieren um jegliche Risiken gar nicht erst entstehen zu lassen.
Hier wird empfohlen sowohl die Darstellung der Angebotsseite, bzw. des Shops, wie auch das Impressum und die AGB des Betreibers durch einen IT-Recht-Experten überprüfen zu lassen.
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