Das LG Frankfurt/Main hatte in seinem Urteil vom 15. Dezember 2004 (3-13 O 28/04) darüber zu entscheiden, ob eine Firma für Warenlieferungen einzustehen hat, wenn diese Waren durch den minderjährigen Sohn der Geschäftsführerin bestellt wurden. Die Richter stellten fest, dass der Minderjährige mit Duldungsvollmacht der Firma gehandelt hatte und letztere somit zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist.Links:http://www.lg-frankfurt.justiz.hessen.de/C1256E4B004692BD/CurrentBaseLink/663310E9E7E9FBE0C1256F69004CC555/$File/3-13%20O%2028-04-Anscheinsvollmacht.pdf
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Unternehmer als auch Geschäftsführer sollten darauf achten, dass keine Dritten Geschäfte im Namen der Firma schließen. Geschieht dies mit Wissen der leitenden Person und wird dies auch geduldet, so haftet die Firma voll für die geschlossenen Verträge.