Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.03.2011 (I ZR 81/09) entschieden, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn ein Online-Händler bei der Neueinführung von Angeboten, hervorgehobene Preise darstellt, welche er höheren, durchgestrichenen Preisen gegenüberstellt, wenn aus dem Angebot nicht klar und deutlich hervorgeht, wie lange diese niedrigeren Preise gelten und ab welchem Zeitpunkt die durchgestrichenen Preise aktuell werden.
In dem vom BGH behandelten Fall, warb ein Teppichhändler mit solchen durchgestrichenen Preisen für ein Produkt, welches er als von ihm selbst hergestellte, absolute Weltneuheit darstellte.
Gegen diese Darstellung erhob ein Wettbewerber Klage und gab an, dass in solch einer Preisdarstellung eine Irreführung zu sehen sei, die gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot verstieße. Der Wettbewerber bekam in allen Instanzen sowie vor dem BGH Recht.
Die Richter des BGH hatten die Ansicht, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in dem Angebot nicht, wie in §4 Nr. 4 UWG gefordert, klar und eindeutig angegeben waren. Darüberhinaus stellt die Richter auch einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot fest. Wenn ein Anbieter mit einem durchgestrichenen Preis werbe, sollte klar hervorgehen, worauf sich dieser Preis bezieh.
Wenn der durchgestrichene Preis, dem regulären Preis entspricht, welcher vom Händler nach Abschluss der Einführungsphase erhebe, muss angegeben werden, wann die besagte Einführungsphase abläuft und der reguläre (hier der durchgestrichene) Preis erhoben wird. Somit ist hier, im Gegensatz zum nicht begrenzten Räumungsverkauf, eine zeitliche Begrenzung des Angebots erforderlich, die für den Kunden klar erkennbar sein muss.
Links:Pressemeldung des BGH auf beck.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die klare Aussage dieses Urteils besteht darin, dass jeder Händler, der es in Erwägung zieht, Produkte anzubieten, für die er mit einem verringerten Einführungspreis werben möchte, bei der Preisangabe eine zeitliche Begrenzung aufnehmen sollte, um hier nicht wettbewerbswidrig zu verfahren. Wer dies missachtet riskiert Abmahnungen und Unterlassungsforderungen, welche hohe Kosten mit sich führen können.
Grundsätzlich sollte in Fragen zur Werbung im E-Commerce sowie zum Thema Preisangaben ein fachkundiger IT-Recht Experte hinzugezogen werden.
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