Seit Änderung des UWG ist es Unternehmen gesetzlich verboten, ohne Einwilligung des Empfängers per E-Mail Werbung zu versenden (§ 7 UWG).
Die ebay-Tochter Payback ging nun wohl davon aus, dass eine solche Einwilligung auch „konkludent“, also stillschweigend erteilt werden könne, indem auf der Registrierungsseite der Hinweis erscheint „Bitte hier klicken, wenn Sie die Einwilligung nicht erteilen wollen“. Der Bundesgerichtshof hat dieser Vorgehensweise nun im Urteil vom 16.06.2008 (I ZR 348/06) eine Abfuhr erteilt. Nach Ansicht des Senates ist für eine wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit erforderlich, dass der Nutzer „ausdrücklich“ in den Empfang von Werbung per E-Mail einwillige.Links:Bericht bei Heise
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Sie sollten als Unternehmer grundsätzlich darauf verzichten, Ihren potentiellen Kunden unaufgeforderte E-Mails zu schicken. Jeder einzelne Fall kann mit einer Abmahnung geahndet werden und verursacht nicht selten Kosten in vierstelliger Höhe. Als professionelles E-Mail-Marketing-Unternehmen haben Sie infolge des BGH-Urteils nun Sicherheit, dass die Einwilligung in den Erhalt von E-Mail-Werbung ausdrücklich erfolgt sein muss.