E-Mail Werbung auch bei vermutetem Interesse unzulässig

Das Landgericht Berlin entschied mit dem Urteil vom 13.03.2007 (15 O 821/06), dass auch ein vermutetes Interesse nicht die Zusendung von ungewünschter E-Mail Werbung rechtfertigt. Das Gericht begründete...

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auktionenDas Landgericht Berlin entschied mit dem Urteil vom 13.03.2007 (15 O 821/06), dass auch ein vermutetes Interesse nicht die Zusendung von ungewünschter E-Mail Werbung rechtfertigt. Das Gericht begründete dies u.a. mit dem schlüssigen Satz: „Davon, dass ein Werbender stets bestrebt ist, nicht außerhalb seiner Zielgruppe zu werben, ist ohnehin auszugehen.“ Eine andere Entscheidung könne hier auch nicht fallen, da dies sonst eine unbeschränkte Zulässigkeit der E-Mail Werbung zur Folge hätte, so die Richter. Deshalb sei entscheidend, dass im Einzelfall besondere Umstände hinzuträten, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Empfänger werde mit der Zusendung einverstanden sein. Der Beklagte könne gegen den Unterlassungsanspruch auch nicht einwenden, die E-Mail habe den Betroffenen nur erreicht, da ihm bei der Eingabe der E-Mail-Adresse ein Tippfehler unterlaufen sei. Zum einen ist der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch verschuldensunabhängig, zum anderen sei die Abweichung zu der angeblich gewollten Adresse so groß, dass der Tippfehler-Argumentation kein Glauben geschenkt werden könne. Dem Unterlassungsanspruch wurde somit stattgegeben.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070113.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Wer mit E-Mails Werbung betreiben möchte, ist rechtlich wirklich nur auf der sicheren Seite, wenn er zuvor die Zustimmung der Empfänger eingeholt hat und dies auch nachweisen kann (hier empfiehlt sich das so genannte „Double-Opt-In-Verfahren“). Andernfalls stellt die Werbung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar oder verletzt das Persönlichkeitsrecht des Empfängers.

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