Vor allem seit der Verschärfung der Rechtslage hinsichtlich des Verbraucherschutzes bedarf der Versand von Werbemails einer expliziten, schriftlichen Einwilligung des Empfängers. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Regelung drohen hohe Geldbußen sowie Kostenerstattungsansprüche des Betroffenen, da der Versand von Werbemails eine Belästigung darstellt. So entschied auch das AG München in seinem Urteil vom 09.07.2009 (Az.: 161 C 6412/09).
Hintergrund:
Ein Arzt erhielt eine E-Mail in der ihm von einem Unternehmen angeboten wurde, eine Domain zu erstellen. Daraufhin erkundigte sich der Arzt in einer Antwortmail bezüglich der Speicherung und Verarbeitung seiner Daten bei dem Unternehmen und fordert dieses auf eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Antwort des Unternehmens enthielt jedoch nicht die erwarteten Informationen sondern weitere Werbung.
Hierin sah der Arzt eine unzumutbare Belästigung, die sich daraus ergab, dass er beruflich dazu verpflichtet ist seine gesamten E-Mails sorgfältig zu lesen und zu bearbeiten. Auf diese Belästigung hin forderte er wiederholt eine Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der Kosten für einen Anwalt, den er für die Einforderung der Unterlassungserklärung beauftragte.
Das besagte Unternehmen bestritt jedoch, dass es unerlaubt gehandelt hat und gab an, dass es auf seinem Webserver eine „Auto-Responder“ Funktion installiert habe, die dafür sorgt, dass Werbung nur an solche Personen versendet wird, die bereits von sich aus mindestens eine E-Mail an das Unternehmen geschickt haben. Somit sei der Arzt selbst für den Erhalt der bestrittenen E-Mails verantwortlich habe demnach eingewilligt.
Das AG München teilte in seinem Urteil nicht die Position des Unternehmens sondern gab dem Arzt recht. Begründung des Gerichts: Laut der Argumentation der Richter stellt der Versand von Werbe-Mails ohne eine vorherig erfolgte Einwilligung, eine unzumutbare Belästigung des Empfängers dar. Dieses folge aus dem Zeit- und Kostenaufwand, den dieser dadurch erleiden würde, dass Werbe-Mails aussortiert werden müssen.
Gerade bei Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit dazu verpflichtet sind alle E-Mails genauestens zu lesen, da das Kommunikationsmittel zum Kontakt mit Kunden, Geschäftspartnern oder wie hier mit Patienten benötigt wird, stellen Werbe-Mails eine deutliche Erschwernis der Kommunikation dar.
Gegen die Angaben des Unternehmens, dass bereits eine E-Mail, die an dieses versendet wurde, eine Einwilligung darstelle, führten die Richter an, dass dieses nicht ausreicht. Vor allem dann nicht, wenn der Kläger in der besagten E-Mail deutlich gefordert hat, dass weitere derartige Handlungen unterlassen werden.
Technisch gesprochen, stellt der Versand von unerwünschten werbe-Mails einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Solch ein Eingriff ist als rechtswidrig anzusehen. Die hieraus entstandenen Schäden sind dem Betroffenen stets durch den Verursacher des Schadens zu ersetzen. Somit besteht ein Anspruch des Arztes auf Ersatz der Anwaltskosten gegen das Unternehmen, so das AG.
Links: Originaltext des Urteils auf kostenlose-urteile.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Alle Betreiber von Online-Shops und Anbieter anderer Dienstleistungen, die Werbe-Mails als Marketingkanäle nutzen, sollten stets darauf achten, dass eine eindeutige Einwilligung der jeweiligen Adressaten für den Empfang von solchen Mails vorliegt.
Diese kann sowohl ausdrücklich, als auch stillschweigend erfolgen. Falls Auto-Responder eingesetzt werden, sollte darauf geachtet werden, dass nicht jede empfangene Mail als Einwilligung zur E-Mail Werbung angesehen wird. Es sollte immer vor dem Versand überprüft werden, ob es eine einwilligende Mail war, die als solche gewertet wurde oder eine anderweitige Kontaktaufnahme.
Bereits der Versand einer Mail kann hohe Kosten verursachen.
Unsere Kanzlei steht stets mit aktuellen Informationen zum besagten Thema zur Verfügung.