E-Mail Werbung: Geschäftsführer haftet persönlich

Nach der aktuellen Rechtslage ist der Versand von Werbe-Mails ohne Einwilligung des jeweiligen Empfängers, bekannter Weise, rechtswidrig und führt zu Ansprüchen gegen das Unternehmen. Nach einem vor kurzem...

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Nach der aktuellen Rechtslage ist der Versand von Werbe-Mails ohne Einwilligung des jeweiligen Empfängers, bekannter Weise, rechtswidrig und führt zu Ansprüchen gegen das Unternehmen. Nach einem vor kurzem veröffentlichten Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.11.2009 (Az.: I-20 U 137/09) kann aber neben einer Haftung des Unternehmens auch ein Anspruch gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich aus einem unerlaubten Mailversand erwachsen.

Hintergrund:
Ein Hotelsuchdienst kaufte eine Datei mit Kundendaten und Emailadressen. Nach Angaben des Verkäufers hatten alle in der Datei verzeichneten Kunden dem Empfang von Werbe-Mails zugestimmt. Der Hotelsuchdienst versandte ca. 350.000 Mails worauf hin einer der Empfänger dieser Mails sowohl das Unternehmen, als auch den Geschäftsführer persönlich in Regress nahm.
Selbst im Verfahren versicherte das Unternehmen nicht, dass es für den Versand dieser besagten Email eine ausdrückliche Einwilligung gab.
Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen §7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und somit einen Wettbewerbsverstoß.
Bezüglich des persönlichen Anspruchs gegen den Geschäftsführers urteilten die Richter, dass dieser für den Verstoß in der Haftung stet. Begründung der Entscheidung: Das OLG Düsseldorf schlussfolgerte aus dem Sachverhalt, dass der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter des Unternehmens nichts gegen die unlautere Email-Werbung unternommen hat, obwohl ihm die Rechtswidrigkeit dieser bekannt war. Auch eine vor der Veranlassung der Werbeaktion durchgeführte Sicherstellung, dass Einwilligung aller in der Datei enthaltenen Personen vorlag, wurde durch den Geschäftsführer nicht vorgenommen. Aus dem Verfahren ging ferner hervor, dass eine Überprüfung der Einwilligungen erst dann erfolgt, als bereits erste Beanstandungen des Emailversands vorlagen.
Des Weiteren zieht das Gericht das Argument hinzu, dass die unlautere Werbeaktion nicht ohne Wissen des Geschäftsführers durchgeführt wurde, da dieser den Betrieb nicht so organisiert hat, dass nur E-Mails an Personen versandt wurden, die ausdrücklich eingewilligt haben. Nach Ansicht der Richter ist ein Geschäftsführer, der für die Durchführung solcher Werbeaktionen in seinem Unternehmen verantwortlich ist, dazu verpflichtet zumindest stichprobenartige Kontrollen durchzuführen um ggf. rechtswidriges Handeln zu unterbinden.
Dieses ließe sich vor allem auf die Überprüfung von Einwilligungen bei der Übernahme einer Adressdatenbank zu Werbezwecken beziehen. Solche Prüfungen seien hier nicht erfolgt, so die Richter.
Vorliegend erfolgte solch eine Überprüfung jedoch erst nach der Beschwerde eines Kunden.
Neben de rechtswidrigen Versand von Werbemails wurde zudem festgestellt, dass das beklagte Unternehmen nicht über ein fehlerfreies Impressum verfüge.
Den Streitwert setzte das OLG auf € 22.000,- fest.
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Wichtig für den IT-Unternehmer:

Wenn ein Unternehmen Werbemails an Kundendaten verschickt, die von einem Dritten erworben wurden, ist es unumgänglich diese Daten auf das Vorliegen von ausdrücklichen Einwilligungen aller darin verzeichneten Personen zu überprüfen. Wenn dieses nicht geschieht, drohen sowohl Abmahnungen gegen das Unternehmen, als auch persönliche Ansprüche gegen die Geschäftsführung.
Da die Einwilligungen eben ausdrücklich abgegeben worden sein müssen, ist es zwingend erforderlich, dass diese irgendwo nachvollzierbar dokumentiert worden sind, um sich ggf. im Ersntfall entlasten zu können.

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