Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschied mit dem Urteil vom 12.04.2007 (11 Ga 60/07), dass es rechtswidrig ist, wenn Gewerkschaften E-Mails an die dienstlichen Adressen der Arbeitnehmer versenden. Nach Ansicht der Richter stelle dies einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn der Arbeitgeber dies nicht zuvor ausdrücklich genehmigt hat. Der Unternehmer hat in diesem Fall einen begründeten Unterlassungsanspruch gegen die Gewerkschaft, dem auch nicht mit dem grundrechtlich geschützten Koalitionsrecht entgegen getreten werden kann. Im vorliegenden Fall handelte es sich um die Versendung von über 3.000 E-Mails, die nach Ansicht der Richter zum Nachteil des Inhabers des Gewerbebetriebs unmittelbar Arbeitszeit der Arbeitnehmer in Anspruch nehme. Dem Unterlassungsbegehren wurde somit stattgegeben.Links:http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/174879.html&docid=1-174879
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Von außen kommende Behinderungen, die den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Unternehmers stören oder stören können, stellen einen unzulässigen Eingriff in die Rechte oder das Vermögen des Gewerbetreibenden ein. Aus diesem Grund sind auch Spam-Attacken unzulässig. Der Unternehmer verliert Zeit, da er jede Mail zu Mindest auf eine betriebliche Relevanz hin überprüfen muss. Dies mag im Einzelfall nur ein sehr kurzer Zeitraum sein. Die hohe Anzahl der Spam-Mails oder anderer unerwünschter Zusendungen macht es aber erforderlich, dass zur Abschreckung jeder Verstoß geahndet werden kann.
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