E-Postbrief darf nicht mit „verbindlich“ und „vertraulich“ beworben werden

Das Landgericht Bonn hatte mit der Entscheidung vom 30.06.2011 (14 O 17/11) über die Frage zu entscheiden, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn die Deutsche Post AG den...

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Das Landgericht Bonn hatte mit der Entscheidung vom 30.06.2011 (14 O 17/11) über die Frage zu entscheiden, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn die Deutsche Post AG den E-Postbrief mit dem Slogen bewirbt: „Der E-Postbrief ist so sicher und verbindlich wie der Brief“.

arbeitsvertrag_10Ausgangspunkt der Entscheidung ist die Klage des Bundesverband der Verbraucherzentralen. Dieser befand die Werbung für irreführend, da dem Kunde fälschlicherweise suggeriert werde, dass „verbindlich“ als „rechtsverbindlich“ gelte und somit beispielsweise auch fristwahrend sei.

Die Richter folgten dieser Auffassung und untersagten der Deutschen Post AG die entsprechende Werbung. Diese sei tatsächlich irreführend und damit wettbewerbswidrig. Was nämlich vor allem die Schriftform angehe, so könne der E-Postbrief nicht diese Voraussetzungen erfüllen.Links:Volltext bei JustizNRW

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Der E-Postbrief ist nicht ausreichend, wenn das Gesetz für eine Willenserklärung die Schriftform vorsieht. Unternehmer als auch Privatpersonen, die also diesen Service der Deutschen Post nutzen, müssen dies zwingend berücksichtigen, da es andernfalls zu rechtlichen Nachteilen z.B. bei der Einhaltung einer Frist kommen kann.

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