Das Widerrufsrecht gilt bekanntlich auch bei ebay, allerdings nur für Verbraucher. Was passiert, wenn eine GmbH als Käufer auftritt, später jedoch unter Hinweis auf die Verwendung einer Phantasiebezeichnung als Verbraucher Widerrufsrechte geltend machen möchte, hatte nun das OLG Koblenz zu entscheiden.
Die GmbH hatte sich als Mitglied unter einer Phantasiebezeichnung (jocus) bei ebay registriert. Nach einem Kauf hatte der Käufer jedoch behauptet, den Account der GmbH lediglich für private Zwecke verwendet zu haben, so dass er auch das Widerrufsrecht ausüben könne. Dies ergebe sich einerseits aus der gewählten Phantasiebezeichnung und andererseits daraus, dass er nach dem Kauf die Nutzerdaten von der „Export Union GmbH“ auf „J.R. c/o Export Union GmbH“ abgeändert habe. Die Richter des 5. Senates des OLG Koblenz sahen die Rechtslage jedoch mit Urteil vom 30.07.2008 (5 U 397/08) anders. Entscheidend sei allein, wer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Mitglied bei ebay registriert ist. Wenn eine Privatperson Verbraucherrechte geltend machen möchte, so muss er auch als Privatperson bei ebay registriert sei. Andernfalls sei er als Unternehmer anzusehen.Links:Volltext
Wichtig für den IT-Unternehmer:
IT-Firmen, die einen Onlineshop betreiben, können dieses Urteil zukünftig ihren Kunden entgegen halten, wenn sich diese auf Verbraucherrechte stützen. Bei ebay-Käufer kommt es allein auf die Registrierung im Zeitpunkt des Kaufes an.