In seinem Urteil vom 21.04.2009 16 O 729/07 hat das LG Berlin entschieden, dass ein Hersteller von Waren, seinen Vertragshändlern nicht verbieten kann, die Waren über die Internetauktionsplattform eBay zu verkaufen. Solch ein Verbot stelle einen Verstoß gegen den §1 GWB dar, da hier eine stärkere Restriktion als nur ein selektiver Vertrieb vorliegt.
Der Hersteller der Schulranzen mit der Marke „Scout“ hat einem seiner Vertragshändler den Vertrieb der Produkte über die Plattform eBay verboten. Der Hersteller argumentierte, dass eBay den Charakter einer Resterampe habe und, dass der Vertrieb der Produkte dort, der Marke schade. Die Marke stünde für hohe Qualität und Zuverlässigkeit und der Hersteller habe dieses Image über Jahrzehnte hinweg aufgebaut. Ein Vertrieb bei eBay lies sich mit diesem Image nicht vereinbaren.
Grundsätzlich sei ein Verkauf über das Internet zwar legitim, jedoch stellt der Hersteller sehr Hohe Anforderungen an die Darstellung der Waren. Diese werden von eBay-Angeboten nicht erfüllt. Als Maßnahme gegen den Vertrieb stellte der Hersteller die Belieferung des Händlers ein.
Der Händler, gegen den das Verbot ausgesprochen wurde, beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen das Vorgehen des Herstellers und reichte Klage beim Berliner Landgericht ein. In beiden Rechtszügen bekam er Recht.
Die Richter sahen eine solche Untersagung des Handels als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung an, die die Kriterien eines selektiven Vertriebs, der noch gerade zugelassen wäre, deutlich überschreite. Ein Hersteller, der auf externe Vertriebspartner zurückgreife, dürfe die Belieferung dieser Händler nicht davon abhängig machen, wie und wo sie ihre Waren verkaufen, so das Landgericht.
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Wichtig für den IT-Unternehmer:
Das Urteil des LG Berlin ist eins von vielen zum Thema selektiver Vertrieb und Wettbewerbsbeschränkungen. Grundsätzlich ist die Frage, inwiefern ein Hersteller die Vertriebskanäle für Händler vorschreiben und beschränken können hoch umstritten. So hat z.B. was Landgericht Mannheim nicht allzu lange vor dem Urteil des LG Berlin ein gegenteiliges Urteil ausgesprochen. Das LG erlaubte einem Hersteller, in einer ähnlichen Situation, den Händlern Auflagen hinsichtlich der Vertriebskanäle vorzugeben und befand die Untersagung des Vertriebs bei einem Verstoß gegen solche Auflagen als durchaus legitim und nicht wettbewerbswidrig.
Händler sollten demnach zumindest mit ihren Zulieferern verhandeln, bevor sie versuchen einen Vertriebskanal in Anspruch zu nehmen, der vorher vielleicht nicht besprochen wurde. In den Verträgen, die zum Vertrieb der Waren berechtigen, sollten alle Modalitäten des Vertriebs so abschließend, wie nur möglich geregelt werden.
Selbst wenn Hersteller gegen die Verwendung von bestimmten Vertriebskanälen, durch ihre Händler sind, sollten sie vor der Untersagung des Vertriebs oder gar vor der Unterbrechung der Belieferung erst einmal einen qualifizierten rechtlichen Rat einholen, denn sonst drohen Klagen und ggf. empfindliche Bußgeld- und Schadensersatzzahlungen.
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