Das Oberlandesgericht Koblenz entschied in Anschluss an das BFH-Urteil vom 24.03.2007, dass gegen den Betreiber eines Internetforums ein Unterlassungsanspruch wegen rechtswidriger Inhalte bestehen kann, da er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet (Urteil vom 12.07.2007, 2 U 862/06). Der Betreiber eines Forums sei zwar hiernach nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis, so müsse er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen. Im vorliegenden Fall wurde dennoch dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht stattgegeben, da es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen handelte. Es wurden also keine rechtswidrigen Inhalte verbreitet. Nach Ansicht der Richter hätte der Forennutzer lediglich Erfahrungen geschildert, die der Verfasser des Beitrages über einen Kontakt mit für die Verfügungsklägerin tätigen Werbefirmen gemacht und wiedergegeben hat. Darüber hinaus handele es sich bei den Formulierungen „Achtung Betrüger unterwegs!, L…. GmbH“ sowie die „Betrüger vom L……“ nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um subjektive Meinungsäußerungen, die Werturteile darstellen. Der Verfasser wolle erkennbar nicht zum Ausdruck bringen, dass die Verantwortlichen der L…. GmbH bereits strafrechtlich verurteilt worden sind, sondern er wolle Warnungen und Ratschläge für den Fall einer Kontaktaufnahme durch Werber der L…. GmbH erteilen. Ein Unterlassungsanspruch bestehe somit nicht.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070186.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Mit Urteil vom 24.03.2007 stellte der BFH fest, dass Forenbetreiber bei ehrverletzenden Äußerungen haften können (vgl. IT-Rechtsinfo News v. 23.06.2007). Da eine Haftung „ab Kenntnis“ des rechtswidrigen Inhaltes besteht, sollten entsprechende Hinweis mit einer gewissen Sorgfalt bearbeitet werden. Es gilt allerdings: Nicht jede Beanstandungen von Dritten muss gelöscht werden.
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