Das Landgericht Köln hatte mit seinem Urteil vom 14.06.2005 (33 O 107/05) über die Frage zu entscheiden, wann ein Unternehmen sich in der Werbung als Branchenführer oder „Nr. 1“ bezeichnen darf. Da der Verkehr bei einer solchen Bezeichnung erwarte, dass der Werbende gegenüber seinen Mitbewerbern einen deutlichen Vorsprung hat und diesen auch vorerst halten wird, müssen diese Vorausetzungen nachgewiesen bestehen. Andernfalls sei, wie auch im entschiedenen Streit zwischen zwei Anbietern im Bereich der City-Light-Poster, die Werbung irreführend und somit wettbewerbswidrig.Links:http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php#
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Wer sich entgegen der Tatsachen als Branchenführer ausgibt, handelt wettbewerbswidrig. Dies kann zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen.
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