Einbeziehung von mehreren Klauselwerken zulässig

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 16.03.2006 (I ZR 65/03), dass die Einbeziehung von mehreren Klauselwerken (Allgemeine Geschäftsbedingungen) grundsätzlich zulässig sei. Stehen sich dadurch allerdings zwei Bestimmungen...

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agbDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 16.03.2006 (I ZR 65/03), dass die Einbeziehung von mehreren Klauselwerken (Allgemeine Geschäftsbedingungen) grundsätzlich zulässig sei. Stehen sich dadurch allerdings zwei Bestimmungen konkurrierend gegenüber und besteht zugleich Unklarheit darüber, welche Regelung vorrangig anzuwenden ist, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall sei also keine der beiden Klauseln anzuwenden. Die Parteien stritten in diesem Fall um die Anwendung eines Aufrechnungsverbotes. Die Voraussetzung hierfür hatte der Verwender der Klauseln zum einen in den ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen) bestimmt, sowie in den „Besonderen Bestimmungen“, die ergänzend anzuwenden seien.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/23/

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Insofern keine eigene Rechtsabteilung besteht oder kein Jurist im Unternehmen tätig ist, sollte jeder Unternehmer seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch einen Anwalt einmalig prüfen lassen. Die Beutung dieser Klauselwerke wird leider häufig unterschätzt. Im Streitfall können aber gerade diese Bestimmungen „kriegsentscheidend“ sein, insofern sie vernünftig gestaltet sind. Es empfiehlt sich somit, bereits bei der Ausarbeitung von AGB anwaltlichen Rat, möglichst mit einer Spezialisierung auf die eigene Branche, einzuholen.

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