Einbeziehung von Online-AGB

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 14.06.2006 (I ZR 75/03) über die wirksame Einbeziehung von Online-AGBs zu entscheiden. Demnach ist es ausreichend, wenn dem Käufer bei Vertragsschluss...

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agbDer Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 14.06.2006 (I ZR 75/03) über die wirksame Einbeziehung von Online-AGBs zu entscheiden. Demnach ist es ausreichend, wenn dem Käufer bei Vertragsschluss die Möglichkeit gegeben wird, diese über einen Link einzusehen. Durch Anklicken des unterstrichenen Wortes „AGB’s“ könne sich der Kunde in zumutbarer Weise informieren. Die Verwendung von Links und deren Darstellung gehöre zu den im Internet üblichen Gepflogenheiten. Der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann also davon ausgehen können, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können.Links:http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?062557

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Der Verweis auf die AGBs per Link ist also ausreichend. Dennoch empfiehlt es sich für Unternehmer, die mit Verbrauchern Geschäfte machen (B2C), sich die Anerkennung und Einsichtnahme der AGBs gesondert bestätigen zu lassen, da der Verkäufer die Beweislast trägt.

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